Außergewöhnlicher Umstand

Im Flugverkehr kommt es immer wieder zu Verspätungen und Annullierungen. Wird ein Flug vom Flugunternehmen abgesagt oder kommt mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort an, muss grundsätzlich eine Ausgleichszahlung vom durchführenden Unternehmen geleistet werden.

Häufig berufen sich die Fluglinien dann auf „außergewöhnliche Umstände“, die sie von ihrer Zahlungspflicht befreien.

Was sind „außergewöhnliche Umstände“ aus?

Laut der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) handelt es sich grundsätzlich um außergewöhnliche Umstände, wenn ein Ereignis eintritt, das außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt und die planmäßige Durchführung des Fluges unmöglich macht.

Entscheidend ist immer, dass Fluglinien nachweislich alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen (Verspätung, Kosten, etc.) so gering wie möglich zu halten.

Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen nach der EU-Fluggastrechteverordnung bzw. Urteilen des Europäischen Gerichtshof (EuGH):

  • politische Instabilität (z. B. Aufstände, Kriegshandlungen, etc.)
  • Wetterbedingungen, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen (Wirbelstürme, Hagel, starke Gewitter, Überflutungen, Vulkanasche, etc.)
  • unerwartete Flugsicherheitsmängel (z. B. Bombendrohung am Flughafen)
  • Streiks des Flughafen- bzw. Sicherheitspersonals (nicht der Fluglinie selbst!)
  • Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, die bei dem betreffenden Flug zu einer großen Verspätung oder zu einer Annullierung führen
  • Vogelschlag (z. Beschädigungen am Flugzeug durch Kontakt mit Vögeln)
  • Beschädigungen des Flugzeuges durch Fremdkörper auf der Landebahn
  • Sicherheitsrisiken (aggressive bzw. stark alkoholisierte Fluggäste, die Sicherheitshinweise missachten)

Nachweis von außergewöhnlichen Umständen

Um von der Leistung einer Ausgleichszahlung ausgenommen zu werden, reicht es nicht, dass ein Flugunternehmen das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ behauptet.

Das Unternehmen muss nachweisen, dass

  • ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt,
  • die Annullierung oder große Verspätung darauf zurückzuführen ist, und
  • alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen zu minimieren

Kann die Fluggesellschaft den außergewöhnlichen Umstand in einem Schlichtungsverfahren erfolgreich nachweisen, entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung. Dennoch bleibt den Fluggästen ihr Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen erhalten, wie:

  • Ticketkostenerstattung oder alternative Beförderung zum Reiseziel
  • Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterkünfte und Transfers im Verhältnis zur Wartezeit

Sollte die Airline diese Leistungen nicht proaktiv anbieten, empfiehlt die apf, zunächst den Kontakt mit der Fluggesellschaft zu suchen, bevor Sie eigene Ausgaben tätigen. Bewahren Sie in jedem Fall Rechnungen und Belege auf, falls Sie selbst für Unterkunft oder Verpflegung sorgen müssen.

Musterbrief für Entschädigungsforderungen

Wenn Sie noch keine Beschwerde bei der Fluglinie eingereicht haben, finden Sie hier Musterbriefe, die die Fluglinie auf Ihre Entschädigungsansprüche hinweisen. Die Musterbriefe decken die Themen Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung bzw. Flugüberbuchung und Downgrade bzw. Herabstufung ab.