Entschädigung und Erstattung (vor dem 7. Juni 2023)
ICH HABE EINEN ANTRAG AUF ENTSCHÄDIGUNG BEI VERSPÄTUNG GESTELLT UND KEINE RÜCKMELDUNG ERHALTEN. IST VOM UNTERNEHMEN EINE FRIST EINZUHALTEN?
Ja.
Das Bahnunternehmen hat einen Monat Zeit, einen Antrag auf Verspätungsentschädigung zu bearbeiten und die Auszahlung vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des vollständigen Antrages beim Bahnunternehmen zu laufen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
ICH HABE EINEN ANTRAG AUF FAHRPREISERSTATTUNG GESTELLT ABER NOCH KEINE ANTWORT ERHALTEN. GIBT ES HIER FRISTEN?
Ja.
Die Zahlung einer Erstattung bei Ticketrückgaben aufgrund von Verspätungen von mehr als 60 Minuten oder Zugausfällen haben innerhalb eines Monats zu erfolgen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 16 iVm. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
Anders verhält es sich bei Erstattungen, welche unter das EisbBFG fallen, hier beträgt die Frist zwei Monate für die Zahlung bzw. Zahlungsanweisung. Hierunter fallen z.B. die Erstattung aus Gründen die der Fahrgast zu vertreten hat (Änderung der Reisepläne, Terminänderungen, usw.).
Die Rückgabe der Einzeltickets muss vor dem ersten Geltungstag erfolgen. Die Rückgabe von Zeitfahrkarten und Gruppenfahrkarten kann auch innerhalb der Geltungsdauer geschehen.
Grundsätzlich beginnen die Fristen mit Einlangen des vollständigen Antrages beim Unternehmen zu laufen. Die Erstattung ist gebührenfrei, wenn das Bahnunternehmen den Grund der Nichtnutzung des Tickets zu vertreten hat (z. B. bei Überfüllung des Zuges). Daneben können die Tarifbestimmungen der Bahnunternehmen weitere Regelungen zur Erstattung vorsehen, etwa bei Rückgabe des Tickets am oder nach dem ersten Geltungstag.
⇒ Die apf empfiehlt die Rückgabe immer so schnell wie möglich vorzunehmen, denn je früher die Rückgabe erfolgt, desto höher die Chancen auf Erstattung.
§ Die rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 4 EisbBFG.