Barrierefreiheit der Website

ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Inhalte dieser Seite

  1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
  2. Nicht barrierefreie Inhalte
  3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
  4. Feedback und Kontaktangaben
  5. Durchsetzungsverfahren

Die Schienen-Control GmbH ist bemüht, den barrierefreien Zugang ihrer Websites der Schienen-Control bzw. der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) zu ermöglichen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Websites schienencontrol.gv.at und apf.gv.at inklusive etwaiger sub-domains.

 

  1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der "Richtlinie für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden harmonisierten Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

  1. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

Einige Elemente haben keinen Alternativtext bzw. sind nicht aussagekräftig (1.1.1 Nicht-Text-Inhalt).
Einige Elemente haben keinen ausreichenden Farbkontrast
Das Video auf der Startseite der Domain www.apf.gv.at hat keine Untertitel
PDF-Dokumente im Archiv sind teilweise nicht barrierefrei. Künftig soll besonderes Augenmerk auf die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dokumenten und Präsentationen gelegt werden.

Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Live-Videos
Online-Karten- und Kartendienste
Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich der Schienen-Control-GmbH bzw. der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

  1. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit


Diese Erklärung wurde am 15. Jänner 2024 erstellt.

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von der Schienen-Control GmbH durchgeführten Selbstbewertung erstellt.

  1. Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website hindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail bzw. unter +43 1 5050 707 mitzuteilen.

Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an office@schienencontrol.gv.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere in der Website schienencontrol.gv.at" oder "Meldung einer Barriere in der Website apf.gv.at".

Bitte beschreiben Sie das Hindernis und führen Sie die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

  1. Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren