Grundsätzlich müssen Fluglinien Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität befördern. Die Beförderung darf vom Unternehmen nur in Ausnahmefällen verweigert werden, z.B. wenn geltende Sicherheitsvorschriften verletzt würden.
Die apf erhält im Schiffsbereich verhältnismäßig häufig Anfragen und Beschwerden hinsichtlich einer Beförderungsleistung im Schiffsbereich zwischen Griechenland und Italien. In der Regel geht es dabei um einen Beförderungsvertrag mit einem bestimmten Schiffsunternehmen. Aus den Beschwerden und Anfragen heraus ist ersichtlich, dass es bei der Buchung oder der Beförderung regelmäßig zu Mängeln kommt, wie etwa verspätete Abfahrt, verspätete Ankunft, Annullierung der Reise, Abänderung des Zielhafens. Da eine Einigung oder Problemlösung mit dem Unternehmen in diesen Fällen häufig nicht möglich ist bzw. kein adäquates Angebot unterbreitet wird, wenden sich vorrangig österreichische Staatsbürger hilfesuchend an die apf.
Erreicht z.B. ein Flug seinen letzten Zielort mit 3 Stunden Ankunftsverspätung und es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, besteht ein Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung. Die Höhe beträgt zwischen 250 und 600 Euro…
Die Fluggastrechteverordnung regelt unter anderem die Rechte der Passagiere in Fällen von Verspätung und Annullierung. Allerdings bestehen gewisse Ansprüche nur dann, wenn ein einheitlicher Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Für eine mehrgliedrige Flugreise (Flug mit Anschlussflug bzw. Anschlussflügen) muss dafür eine durchgängige Reservierungsnummer bzw. ein durchgängiger Buchungscode vorhanden sein. Das ist mit der Direktbuchung bei einer Fluglinie oder mit der Buchung über ein Reisebüro gewährleistet, jedoch nicht immer bei der Buchung über ein Online-Portal.
Nach Ansicht der apf steht Fahrgästen die Entschädigung von zusätzlich 50 Prozent des Ticketpreises immer zu, wenn das Busunternehmen keine Auswahl zwischen Weiterreise und Erstattung des Ticketpreises anbietet. Aus Erfahrung wissen wir, dass diese Auswahl von den Busunternehmen oft nicht gegenüber den Fahrgästen erwähnt wird.
Der Reisekonzern Thomas Cook hat das Geschäft in der Nacht von 22. auf 23.9. eingestellt. Die deutsche Tochter Condor erhält laut eigenen Angaben auf der Website den Betrieb weiterhin aufrecht. (Stand 23.09.2019, 8:30 Uhr)
Die apf unterstützt – neben Problemen mit Annullierung, Verspätung etc. – auch Passagiere mit Behinderung, wenn etwas schief läuft. Denn Reisende mit Behinderung haben Anspruch auf kostenlose Hilfeleistung durch das jeweilige Bahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugunternehmen bzw. den Infrastrukturbetreiber. Das inkludiert die Hilfe beim Transport zum Verkehrsmittel, Ein- und Aussteigen, Gepäcktransport sowie beim Erreichen des Sitzplatzes und der Toiletten. Grundsätzlich muss der Bedarf 48 Stunden zuvor beim Unternehmen angemeldet werden.
Auf der Homepage der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind Musterbriefe für Beschwerden an Fluglinien abrufbar. Die Musterbriefe wurden auf Basis der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) erstellt und weisen die Fluglinie auf Ihre Ansprüche in folgenden Fällen hin:
Mit Urteil vom 11.07.2019 entschied der Europäische Gerichtshof über die Frage, ob die Airline bei welcher gebucht wurde und welche den Zubringerflug durchführte, in die Zahlungspflicht genommen werden kann, wenn der von einer Unregelmäßigkeit betroffene Anschlussflug eben nicht von dieser durchgeführt wurde.
Leider gibt es immer wieder Fälle, bei denen Passagiere doppelt von Flugunregelmäßigkeiten betroffen sind, das heißt beispielsweise, ihr ursprünglicher Flug war annulliert und der Alternativflug unterlag ebenfalls einer Streichung. Uneinigkeit herrscht darüber, ob Passagieren im Fall von Unregelmäßigkeiten bei Alternativbeförderungen erneut ein Recht auf Ausgleichszahlung erwächst. In unserem heutigen Blog-Beitrag informieren wir darüber, welche Rechtsansicht die apf hier vertritt.
Im Bahnbereich behandelt die apf auch Beschwerden betreffend diverse Forderungen auf Schadenersatz. Mehr Informationen dazu, finden Sie in unserem heutigen Blog-Beitrag.
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist in Österreich sowohl Schlichtungs- als auch Durchsetzungsstelle für die Fahrgastrechteverordnung im Busbereich. Wann genau die apf Fahrgästen im Busverkehr helfen kann, darüber informieren wir in unserem heutigen Blog-Beitrag.
Immer wieder kommt es vor, dass Passagieren die Beförderung verweigert wird, weil die Airline den Flug überbucht. In unserem heutigen Beitrag berichten wir über ein Ehepaar, dem genau das passiert ist.
Herr Pauels Germanwings-Flug vom 28.August 2015 von Dublin (Irland) nach Düsseldorf (Deutschland) hatte eine Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten.
Am 09.03.2019 war die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu hören bei Ö1 help - das Konsumentenmagazin zum Thema "Verspätungen: Welche Ansprüche Bahnkunden haben". -> Hier finden Sie den Radiobeitrag zum Nachhören.
Auf der Homepage der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind Musterbriefe für Beschwerden an Fluglinien abrufbar. Die Musterbriefe wurden auf Basis der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) erstellt und weisen die Fluglinie auf Ihre Ansprüche in folgenden Fällen hin:
Das Winterwetter sorgt im Moment immer wieder für Zugverspätungen und -ausfälle. Im Bahnverkehr haben Fahrgäste gemäß den speziellen Fahrgastrechten unverändert Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung des Ticketpreises – auch wenn die Unregelmäßigkeit des Zuges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Für andere Schäden gilt das Zivilrecht. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastreche (apf) informiert Reisende über ihre Rechte im Bahnverkehr und unterstützt Betroffene im Streitfall mit dem Unternehmen mittels Schlichtungsverfahren – und das immer kostenlos und provisionsfrei.
Ein Reisender erlitt eine Verspätung auf seiner Fahrt von Düsseldorf über München nach Innsbruck, aufgrund welcher er einen Antrag auf Verspätungsentschädigung beim deutschen Bahnunternehmen einreichte. Da das Ticket bei einem österreichischen Bahnunternehmen gekauft wurde, wurden die Unterlagen der Zuständigkeit halber an dieses weitergeleitet. Und hier begann es schwierig zu werden....
In der Winterzeit kommt es leider immer wieder zu wetterbedingten Flugstreichungen. Welche Rechte Passagiere in einer solchen Situation haben, erfahren Sie hier.
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