Flug: EuGH-Entscheidung: Bei Anschlussflug-Verspätung außerhalb der EU kann auch Codesharing-Partner in die Pflicht genommen werden
Mit Urteil vom 11.07.2019 entschied der Europäische Gerichtshof über die Frage, ob die Airline bei welcher gebucht wurde und welche den Zubringerflug durchführte, in die Zahlungspflicht genommen werden kann, wenn der von einer Unregelmäßigkeit betroffene Anschlussflug eben nicht von dieser durchgeführt wurde.
Elf Passagiere buchten bei der tschechischen Airline‘ „České aerolinie“ eine Flugreise von Prag (Tschechische Republik) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand). Die Fluggäste hatten eine einheitliche, durchgehende Buchung. Der erste Flug wurde von České aerolinie planmäßig durchgeführt. Der Anschlussflug, der mittels Codesharing von Etihad Airways – einer Drittstaatenairline - durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, hatte eine Ankunftsverspätung von 488 Minuten. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht für Ankunftsverspätungen von 3 Stunden oder mehr grundsätzlich eine Ausgleichzahlung vor, welche die elf Passagiere auch vor Gericht einforderten – von České aerolinie.
Die tschechische Airline argumentierte gegen die eigene Zahlungspflicht, da der streitgegenständliche Flug von von Abu Dhabi nach Bangkok von Etihad Airways durchgeführt wurde.
Letztlich wurde der Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im Wortlaut urteilt der Gerichtshof:
„…dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.“