Fahrten mit dem Nachtzug - Rechte bei Leistungsminderung

Sitzwagen statt Schlafwagen? Leistungsminderungen im Nachtzugverkehr sind ärgerlich für Unternehmen und Reisende. Diese Rechte haben Fahrgäste bei Downgrades:

Leistungsminderung im Nachtzugverkehr - Ihre Rechte

Der Nachtzug verspricht, klimaschonend und gut ausgeschlafen an seiner Urlaubsdestination anzukommen.
Ein im Vergleich zum Flugzeug meist höherer Ticketpreis wird oftmals toleriert – immerhin ist die erste „Übernachtung“ bereits inkludiert.
Das Komfortversprechen lässt sich allerdings nicht immer adäquat einhalten.

In diesem Jahr fanden sich in den Medien bereits häufig Beiträge, die Leistungsminderungen in Nachtzugverbindungen (vorrangig jene des ÖBB-NightJet) zum Thema hatten.
Beispielsweise auf profil.at

Beklagt wird dabei häufig, dass entsprechendes Wagenmaterial fehle, um allen Reisenden die gebuchte Klasse (Schlafwagen, Liegewagen, Sitzwagen) anbieten zu können.
Die apf hat diese ´Thematik zum Anlass genommen und informiert darüber, was Reisende bei Fahrten mit dem Nachtzug beachten sollten – bzw. wie sich die rechtliche Situation um Erstattungen bzw. Ausgleichszahlungen gestaltet.

Der gebuchte Schlafwagen wird nicht mitgeführt – was können Reisende tun?

Aus Sicht von Reisenden stellt dies den Worst-Case dar.
Man steht mit Gepäck und Reisebegleitung am Bahnsteig, der Zug fährt ein – und der gebuchte Liege- bzw. Schlafwagen ist nicht dabei.

In den nationalen Fahrgastrechten finden sich Regelungen zum Schutz des Reisenden.

Sofern dem Unternehmen die Kontaktdaten des Fahrgasts bekannt sind, muss rechtzeitig über Störungen, wie etwa dem Ausfall des gebuchten Liege- oder Schlafwagens, informiert werden. Bei einem kurzfristigen Ausfall der gebuchten Leistung entfällt diese Verpflichtung.

Fahrgästen steht die gebührenfreue Erstattung für die unternehmensseitig nicht erbrachte Leistung zu.

Wird ein Fahrgast statt wie gebucht im Liege- oder Schlafwagen nur im Sitzwagen befördert, erhält er den Aufschlag für das Liege- oder Schlafwagenabteil rückerstattet.
Im Einzelfall wird dieses Recht auch beinhalten, dass der Fahrgast gänzlich vom Beförderungsvertrag zurücktreten kann und den gesamten Fahrpreis erstattet bekommt.

Es ist dabei wichtig, dass sich Reisende bereits vor Fahrtantritt über ihren Zug bzw. die Zusammenstellung des Zuges informieren – und ggf. das Bahnunternehmen proaktiv kontaktieren, sollte vom Bahnunternehmen keine Information erfolgen.

Je früher Fahrgäste die Gegebenheiten der Zugzusammenstellung kennen, umso eher können alternativen gefunden werden.

Bei Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall eines Schlafwagen) sollten Reisende das Bahnunternehmen bzw. im Zug das Zugpersonal kontaktieren. Gegebenenfalls kann so eine für sie adäquate Alternative angeboten werden (z.B. statt Schlafwagen einen Liegewagen).

Die Buchungsklasse war nicht verfügbar – stehen Entschädigungen zu?

Die Rückerstattung des Preisunterschieds zwischen der gebuchten und der tatsächlich in Anspruch genommenen Klasse kann schließlich über das Kundenservice des Bahnunternehmens beantragt werden. Im Falle einer NightJet-Reise mit der ÖBB Personenverkehr unter: https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/kundenservice

Es steht gemäß den nationalen Fahrgastrechten jedenfalls die Entschädigung des Differenzbetrags zwischen der gebuchten und der genutzten Buchungsklasse ohne Abzug von Gebühren zu. Je nach Einzelfall kann der Fahrgast auch versuchen einen darüberhinausgehenden Betrag aufgrund der niedrigeren Buchungsklasse bzw. der Ausstattungsmängel vom Unternehmen zu einzufordern.

Der Nachtzug hat mehrere Stunden Verspätung – was steht Reisenden zu?

Eine große Verspätung bzw. der Ausfall einer Nachtzugreise unterscheidet sich anhand der Fahrgastrechte nicht von einer regulären Fernverkehrsverbindung:

Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 25 Prozent des Ticketpreises zurück

Ab 120 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 50 Prozent des Ticketpreises zurück

Relevant ist dabei die Verspätung am Zielort des Fahrscheines bzw. des Durchgangstickets.

Für Hin- und Rückfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt.

Es besteht kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung, wenn Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung/den Zugausfall informiert wurden.

Sollte die Verspätung bzw. der Zugausfall direkt aufgrund von bestimmten Umständen entstanden sein, die das Bahnunternehmen trotz gebotener Vorsicht nicht vermeiden konnte, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbetrages. Zu diesen Umständen zählen: große Naturkatastrophen; Notfälle im Zug; Strafverfolgungsmaßnahmen; extreme Wetterereignisse, etc.

Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb von einem Monat nach Einreichung des Antrags erfolgen. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen angeboten werden, sollte der Fahrgast es wünschen, muss sie in Form eines Geldbetrags ausbezahlt werden.

Die apf hilft kostenlos

Falls keine Einigung mit dem Bahnunternehmen zustande kommt, hilft die apf kosten- und provisionsfrei mit einem Schlichtungsverfahren.

Reisende, die von Herabstufung bzw. Zugausfällen, oder Verspätungen betroffen sind, können Online einen Schlichtungsantrag einreichen bzw. das Team der apf telefonisch unter: +43 1 5050 707 710 (Mo-Fr; 10:00 – 12:00) erreichen.

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