apf: Aktuelle Information zu Sonderregelungen betreffend Passagier- und Fahrgastrechten vor dem Hintergrund von Covid-19
Die apf hat die wichtigsten Punkte der Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission für Fluggäste, sowie aktuelle Sonderregelungen der ÖBB-Personenverkehr für Fahrgäste zusammengefasst. (Stand 28.05.2020)
Mit 18.3.2020 veröffentlichte die Europäische Kommission spezielle Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19. Mit den vorliegenden Auslegungsleitlinien soll die Anwendung bestimmter Vorschriften in dieser speziellen Situation geklärt werden.
Die apf hat sich in ihrer Funktion als österreichische Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle dazu entschieden, den Auslegungen der Europäischen Kommission zu folgen und diese wie vorgeschlagen anzuwenden.
Ferner bietet die ÖBB-Personenverkehr aufgrund derzeitig eingeschränkter Reisefreiheit Sonderregelungen für Fahrkartenbesitzerinnen und -besitzer an.
Die apf hat hier die wichtigsten Punkte im Flug- und Bahnverkehr für Reisende zusammengefasst:
FLUG
Ticketkostenerstattung bei Annullierung
Wird ein Flug annulliert sind Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) 261/2004 verpflichtet, den Fluggästen die Wahl zwischen folgenden Optionen zu gewähren:
- Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist
- Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- Anderweitige Beförderung zu einem späteren, vom Fluggast gewählten Zeitpunkt
Die Erstattung von Flugscheinkosten erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Angesichts der derzeitigen Lage und der begrenzten Zahl von Flügen, die derzeit aufgrund nationaler Maßnahmen durchgeführt werden, können im Falle anderweitiger Beförderungen erhebliche Verzögerungen auftreten. Aktuelle Informationen über den derzeitigen Stand von Flugplänen finden Sie auf den jeweiligen Websiten der Flugunternehmen. Eine Liste mit Kontaktdaten der Airlines ist HIER abrufbar.
Ausgleichszahlung bei Annullierung
Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 besteht dann kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn die betreffende Annullierung auf außergewöhnliche Umstände „zurückgeht“, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise einschränken, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt.
Den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission zufolge kann daher eine Flugplanreduzierung, aufgrund einer fehlenden Auslastung verursacht von behördlich eingeschränktem Personenverkehr aufgrund Covid-19, auch als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet werden.
BAHN
TICKETKOSTENERSTATTUNG
Aufgrund der aktuellen Lage mussten Bahnunternehmen sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr Einschränkungen und Anpassungen vornehmen. Wird eine Fahrt nicht durchgeführt bzw. ist eine Verspätung von mehr als 60 Minuten zu erwarten gilt grundsätzlich:
- Rückerstattet werden die Kosten des Fahrscheins
- für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, und
- für die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt.
- Die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung muss unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen erfolgen, und zwar entweder bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes.
ACHTUNG: In Bezug auf die Fortsetzung der Fahrt / Weiterreise mit geänderter Streckenführung kann sich die „nächste Gelegenheit“ vor dem Hintergrund des Covid-19-Ausbruchs jedoch erheblich verzögern.
Aktuelle Informationen über den derzeitigen Stand von Fahrplänen finden Fahrgäste auf den jeweiligen Websites der Bahnunternehmen. Eine Liste mit Kontaktdaten der österreichischen Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde ist unter https://www.apf.gv.at/de/kontakt-beschwerdestellen-bahn-apf.html abrufbar.
ÖBB-Tickets für Fahrten bis 1. Juni (Stand 14.05.2020)
Bis zum 15. März 2020 gebuchte ÖBB-Tickets für Auslandsfahrten mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juni 2020 können kostenlos storniert werden und Passagiere erhalten das Geld zurück.
Bis zum 15. März 2020 gebuchte ÖBB-Tickets für Inlandsfahrten mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juni 2020 werden in einen Gutschein umgewandelt. Reisenden wird dann ein Gutschein mit zehn Jahren Gültigkeitsdauer angeboten.
Diese Regelung gilt auch für Sparschiene-Tickets.
Die Stornierung selbst kann telefonisch über den Kundenservice unter der Nummer 05-17-17 oder schriftlich unter https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/kundenservice abgewickelt werden.
ACHTUNG: Die apf empfiehlt die Original-Tickets unbedingt aufzubewahren!
Für gebuchte Fahrten für die Zeit nach dem 1. Juni gilt:
- Es gelten die regulären Erstattungsbedingungen des Unternehmens.
- Wird die Fahrt vom Bahnunternehmen abgesagt, besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
- Wird die Fahrt nicht vom Bahnunternehmen abgesagt, besteht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises. Gute Chancen auf eine Erstattung besteht jedoch, wenn die Fahrt für den Reisenden unzumutbar geworden ist, etwa wenn der Zielort von Behörden gesperrt wurde oder eine Reisewarnung besteht. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.
ÖBB-Österreichcard
Für die ÖBB-Österreichcard gilt nach derzeitigem Stand (14.05.2020) die übliche 1-monatige Kündigungsgebühr ab dem siebenten Monat, da die Streckenangebote (wenn auch ausgedünnt) aufrechterhalten werden. Zudem gibt es auch eine außerordentliche Kündigung mit 1-monatiger Kündigungsgebühr, wenn Sie von Österreich ins Ausland umziehen, wenn Sie innerhalb Österreichs Ihren Arbeitsplatz wechseln oder wenn Sie über einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr erkrankt sind.
Eventuelle Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen möglich, etwa wenn ein Fahrgast seine Arbeitsstelle wegen der Ausgangsbeschränkungen nicht mehr erreichen kann oder bei einem Arbeitsplatzverlust. Hier wird seitens der ÖBB-Personenverkehr eine individuelle Fallprüfung vorgenommen. Die apf spricht sich jedoch auch für Österreichcard-Besitzerinnen und Besitzer für Kulanzregelungen aus, welche das Unternehmen bereits zusagte.
Verbund-Jahreskarten
Alle Verkehrsverbünde bieten bei Jahreskarten eine im Detail unterschiedliche monatliche Kündigung - meist bei Bezahlung einer geringen Kündigungsgebühr - an. Einige Verkehrsverbünde bieten darüber hinaus spezielle Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 für Jahreskartenbesitzer an. Diese reichen von kostenlosen Kündigungen per Monatsende bis zu einem Bonus für die nächste Jahreskarte.
Weitere Hilfreiche Informationen, Unterlagen und Links für Reisende:
Die Auslegungsleitlinien sind unter folgenden Links im Volltext abrufbar:
- Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte DE
- Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte EN
Die zugehörige Pressemeldung der Europäischen Kommission sowie weitere Links sind hier abrufbar:
- COVID-19 Kommission veröffentlicht Leitlinien zu den Passagierrechten in der EU
- COVID-19: Commission provides guidance on EU passenger rights
FAQs der Europäischen Kommission zu Fahr- und Fluggastrechten sind unter nachstehenden Links abrufbar:
Hilfreiche Informationen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sind unter folgenden Links abrufbar:
- Grounded wegen Corona: Welche Rechte haben Flugreisende?
- Coronavirus: Reisehinweise & aktuelle Informationen
In Notfällen kann zudem der Auslandsservice des BMEIA kontaktiert werden:
- Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411
- http://auslandsservice.at