Bahn: Entschädigung bei Verspätungen mit Jahreskarte
Auch die Jahreskarten zählen zu den Zeitfahrkarten und erlauben die uneingeschränkte Nutzung von Zügen (und meist auch Bussen) auf der ausgewählten Strecke im vordefinierten Zeitraum von einem Jahr. Besitzerinnen und Besitzer von (Verbund-)Jahreskarten erhalten eine Entschädigung, wenn der Pünktlichkeitsgrad im Regionalverkehr, der von den Bahnunternehmen festzulegen ist, nicht erreicht wird. Dieser muss mindestens 95 Prozent pro Monat betragen. Gemessen werden alle Züge des Regionalverkehrs im jeweiligen Streckenabschnitt. Herangezogen werden von den meisten Bahnunternehmen die streckenabschnittsbezogenen Auswertungen der ÖBB-Infrastruktur.
Erreichen die Unternehmen den Pünktlichkeitsgrad nicht, sind sie zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Der Mindestpünktlichkeitsgrad von 95 Prozent gilt nicht für Unternehmen, die nur im Fernverkehr tätig sind. In diesen Fällen wird der Pünktlichkeitsgrad von den Unternehmen selbst festgelegte und von der Schienen-Control auf seine Angemessenheit und Zumutbarkeit überprüft. In Österreich trifft das derzeit nur auf die WESTbahn zu, welche derzeit einen Pünktlichkeitsgrad von 90,01 Prozent festgelegt hat.
Die meisten Verkehrsverbünde, leiten die notwendigen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, um am Entschädigungsverfahren teilnehmen zu können, erst nach Aufforderung dieser an das auszahlende Bahnunternehmen weiter. Nur der VOR übermittelt mittlerweile die Daten zur Wahrnehmung der Fahrgastrechte direkt an die ÖBB-Personenverkehr (ÖBB-PV). Die Pünktlichkeitswerte erhalten die Bahnunternehmen im Regelfall von den Infrastrukturbetreibern. So erhält die ÖBB-PV die Daten von der ÖBB-Infrastruktur. Bei der Berechnung der Verspätung werden Beförderungen ausschließlich im Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen nicht beachtet, genauso wie Verspätungen bei Beförderungen in Zügen des Fernverkehrs oder mit regionalen Kraftfahrlinien, also Bussen. Kurzfristig ausgefallene Züge müssen in die Pünktlichkeitsberechnung miteinbezogen werden, sofern kein Schienenersatzverkehr eingerichtet bzw. kein alternativer Fahrplan veröffentlicht wurde.
Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens zehn Prozent des anteiligen Preises des jeweiligen Monats, in dem der Pünktlichkeitsgrad unterschritten wurde (gilt nur für den Bahnanteil) und wird am Ende der Laufzeit einer Jahreskarte berechnet. Dies erfolgt jedoch automatisch, sodass der Anspruch, auf das Konto der bzw. des Reisenden überwiesen wird.