Bahn: Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen mit Einzelfahrkarte
Für eine Fahrpreisentschädigung ist die Art des Beförderungsvertrags relevant, das bedeutet, ob eine Einzel-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarte genutzt wird. Je nachdem welche Karte gekauft wurde haben Fahrgäste unterschiedliche Rechte bei Zugverspätung, Zugausfall oder versäumten Anschlusszug. Eine Verspätung ist dann gegeben, wenn der Zug verspätetet an einem Bahnhof oder einer Haltestelle eintrifft. Züge gelten jedoch nicht sofort als verspätet; die meisten österreichischen und europäischen Bahnunternehmen messen eine Verspätung erst ab einer gewissen Verspätungsdauer. Bei der ÖBB-Personenverkehr sind das z. B. 5 Minuten 29 Sekunden.
Einzelfahrkarten gelten immer für eine konkrete Beförderung zwischen Abfahrts- und Zielbahnhof für eine einfache Fahrt. Für diese Ticketgattung werden in Österreich nur Verspätungen in den Zügen des Fernverkehrs entschädigt. Ob ein Zug dem Regional- oder Fernverkehr angehört, ist anhand der Zuggattung ersichtlich. Fernverkehrszüge sind etwa railjet (rj), Intercity-Express (ICE), WESTbahn (WB) oder EuroNight (EN). Maßgeblich ist auch, dass ein durchgehender Beförderungsvertrag für die Beförderungsleistung vorhanden ist oder die Tickets auf eine durchgehende Reisekette hinweisen (z. B. wenn die Tickets zum selben Zeitpunkt gekauft wurden oder wenn Reservierungen vorliegen). Auch wenn ein Anschlusszug verpasst wird oder bei (teilweisem) Zugausfall besteht bei Einzelfahrkarten ein Anspruch auf Entschädigung; dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn Züge verschiedener Bahnunternehmen, aber mit einem einzigen Beförderungsvertrag genutzt werden. Ist ein Zugticket nur für einen bestimmten (Anschluss-)Zug gültig, so hat im Falle des Verpassens dieses Zuges die bzw. der Reisende ein Anrecht darauf, dass die Zugbindung aufgehoben wird, sodass auch etwaige andere Züge genutzt werden können.
Bei der Nutzung von Einzelfahrkarten in Fernverkehrszügen hat die bzw. der Reisende einen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, wenn dieser mehr als 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof ankommt. Bei einer Verspätung von mehr als 120 Minuten besteht bereits ein Anspruch auf 50 Prozent der einfachen Ticketkosten.
Darüber hinausgehende Verspätungen werden nicht gesondert berücksichtigt, man erhält also mit einer Verspätung von vier Stunden dieselbe Entschädigung wie mit einer Verspätung von zwei Stunden. Für die Auszahlung der Verspätungsentschädigung ist immer das Unternehmen zuständig, das das Ticket verkauft hat. Seit Februar 2016 besteht die Entschädigung für sämtliche Teilleistungen einer Beförderung, also neben dem Ticket für den Fahrgast auch für Tickets für Fahrzeuge, aufgegebenes Gepäck oder Fahrräder.
Lesen Sie in den nächsten beiden Wochen über Ihre Ansprüche bei Zugverspätung mit einer Wochen- bzw. Monatskarte und mit einer Jahreskarte. Weitere Informationen zu Ihren Rechten im Bahnverkehr erhalten Sie auf der Homepage der apf unter www.apf.gv.at - klicken Sie hier um direkt weitergeleitet zu werden.