Bahn: Strafzahlungen - das sind Ihre Rechte!

Schlichtungsstelle hilft kostenlos und provisionsfrei

In unserem heutigen Beitrag informieren wir darüber, welche Rechte und Fristen bei einer verhängten Strafzahlung bestehen...

  • Wenn ein Fahrgast keinen oder einen ungültigen Fahrschein mit sich führt, kann das bei der Kontrolle zu einer Strafzahlung führen. Das kann auch passieren, wenn für den gültigen Fahrschein ein bestimmtes weiteres Dokument mitzuführen ist und nicht vorgewiesen werden kann (wie z.B. eine Vorteilscard, ein Lichtbildausweis oder ein Schülerausweis).
  • Ein Einspruch kann binnen einem Monat beim betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Das Unternehmen hat auf die Forderung zumindest einmal zu reagieren, bevor es weitere Maßnahmen (wie z. B. Einschaltung eines Inkassounternehmens) veranlassen darf.
  • Wird die die Strafe nicht fristgerecht bezahlt, muss das Unternehmen zumindest einmal mahnen, bevor weitere Schritte gegen den Fahrgast gesetzt werden können.
  • Wenn ein Fahrgast nachweisen kann, dass eine gültige Fahrkarte vorhanden ist (z.B. eine personalisierte Fahrkarte wie z. B. eine Jahreskarte, die lediglich zuhause vergessen wurde), dann muss die Höhe der Strafe reduziert werden - und zwar auf maximal 10 Prozent der Forderung.

Die apf empfiehlt jedenfalls immer, so schnell wie möglich Kontakt mit dem jeweiligen Unternehmen aufzunehmen – und das am besten schriftlich.

⇒ Ein Fall aus der Praxis:

Eine Bahnfahrerin wandte sich an die apf mit der Bitte um Schlichtung ihres Falles. Sie hatte sich bei einem Automaten ein Ticket für die Fahrt von Wien nach Niederösterreich gekauft. Bei der Ticketbuchung am Automaten wählte sie irrtümlich die Vorteilscard-Ermäßigung (welche in diesem Fall lediglich eine Differenz von weniger als 1 Euro ausmachte), – ohne eine Vorteilscard zu besitzen. In Konsequenz erhielt sie bei der Kontrolle im Zug eine Fahrgeldnachforderung.

Wegen der niedrigen Preisdifferenz wandte sich die Betroffene an das Bahnunternehmen und ersuchte um ein Entgegenkommen, was jedoch abgelehnt wurde.

Die Strafzahlung erhöhte sich letztlich durch dazukommende Mahngebühren auf rund 150 Euro.

Die apf konnte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens letztlich einen Kompromiss erzielen: Die Strafzahlung inkl. Mahngebühren musste zwar bezahlt werden – es wurde der Bahnkundin aber im Gegenzug ein 100 Euro Gutschein ausgestellt.

Ausschlaggebend für das Entgegenkommen in diesem Fall war, dass die Bahnfahrerin einerseits noch nie eine Strafzahlung vom betroffen Bahnunternehmen verhängt bekommen hatte und andererseits der sehr geringe Differenzbetrag zu einem Normalpreis-Ticket, was einen Irrtum beim Kauf glaubhaft machte.

Betroffen?
Einfach Schlichtungsantrag online einbringen unter www.passagier.at!

→ Und nicht vergessen: Der Service der apf ist ist immer - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - KOSTENLOS & PROVISIONSFREI!

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