Flug: Wenn die Mobilitätshilfe bei einer Flugreise beschädigt wird oder verloren geht
Leider geht bei Reisen immer wieder auch mal etwas schief. Die Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte regelt die PRM-Fluggastrechteverordnung.
Die PRM-Fluggastrechtverordnung (VO (EG) 1107/2006) regelt in Art 12, dass Reisende für verlorene oder beschädigte Rollstühle sowie sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte entsprechend entschädigt werden müssen.
Ein Passagier, dessen im Gepäckraum mitgeführter Rollstuhl schwer beschädigt wurde und nicht mehr einsetzbar war, kontaktierte die apf, nachdem die Fluglinie nicht auf seine Beschwerde antwortete. Am Flughafen wurden zwar provisorisch Reparaturen vorgenommen, die endgültige Reparatur kostete jedoch 4.079 Euro.
Die Fluggesellschaft übergab den Fall nach Intervention der apf umgehend ihrer Versicherung, die eine pauschale Abgeltung in Höhe von 4.100 Euro vorschlug. Der Reisende nahm den Betrag an.
Wenn Sie Fragen zu den PRM-Fluggastrechten haben, stehen Ihnen die Fluggastrechte-Expertinnen der apf gerne telefonisch unter der Nummer +43 1 5050707 - 740 zur Verfügung.