Beschwerden bei Flugzeitänderungen
Immer wieder melden sich Passagiere bei der apf, die einen Flug gebucht hatten, dessen Abflug- und Ankunftszeit von der Airline einseitig abgeändert wurde.
Kommt es dadurch (im Vergleich zur ursprünglichen Buchung) zu einer um mehr als drei Stunden verspäteten Ankunft am Endziel, steht den Reisenden grundsätzlich keine Ausgleichszahlung zu, da der Flugplan ja bereits vorab entsprechend geändert wurde und die zuletzt bekannt gegebene Ankunftszeit für die Berechnung einer Verspätung maßgeblich ist.
Ein Beispiel: Der ursprünglich gebuchte Flug sollte um 9 Uhr starten und um 11 Uhr landen. Zwei Monate vor Abflug informiert die Airline den Passagier darüber, dass das Flugzeug nunmehr um 12.30 Uhr abfliegen und um 14.30 Uhr ankommen werde. Somit wäre eine Verspätung von mehr als drei Stunden erst bei einer tatsächlichen Ankunft nach 17.30 Uhr gegeben.
Auch die Betrachtung der Flugzeitänderung als Annullierung wird oft keinen wesentlich besseren Erfolg bringen, da Passagiere, die mehr als zwei Wochen vor Abflug informiert werden, keinen Anspruch auf Ausgleich haben. Allerdings hätte diese Rechtsansicht den deutlichen Vorteil, dass Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Anwendung käme und somit dem Passagier die Wahl eröffnet wird, ob sie bzw. er den geänderten Flug als „alternative Beförderung“ akzeptiert, eine andere Alternativbeförderung fordert oder gänzlich vom Vertrag zurücktritt, sich den Flugscheinpreis erstatten lässt und allenfalls selbst eine neue Buchung vornimmt. Eine Judikatur (insbesondere seitens des EuGH) zu diesem Thema gibt es nicht.
Die apf betrachtet Flugzeitänderungen regelmäßig als Annullierungen; letztlich ist diese Rechtsansicht jedoch bisher noch nicht durch höchstgerichtliche Judikatur (insbesondere seitens des EuGH) belegt.