Deckelung der Kosten für Hotelübernachtungen im Bahnverkehr

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen WESTbahn ändert seine Entschädigungsbedingungen aufgrund einer Abmahnung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Drei Klauseln der Entschädigungsbedingungen sind davon betroffen.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen WESTbahn ändert seine Entschädigungsbedingungen aufgrund einer Abmahnung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Drei Klauseln der Entschädigungsbedingungen sind davon betroffen.

Bisher war in den Entschädigungsbedingungen der WESTbahn geregelt, dass Hotelkosten für Reisende, die aufgrund einer Verspätung, oder eines Zugausfalles, den letzten Anschluss am selben Tag nicht mehr erreichen konnten, mit 80 Euro gedeckelt wurden. Dies galt dann, wenn die WESTbahn nicht selbst für den Fahrgast eine Hotelübernachtung organisiert hat.

Die Deckelung der Kosten auf maximal 80 Euro für die Unterkunft ist in Österreich nur im Regionalverkehr möglich.

Die generelle Deckelung der Kosten für eine Hotelübernachtung auf 80 Euro widerspricht den EU-Fahrgastrechten und wurde auch in der Vergangenheit von der apf bei der Überprüfung der Tarifbestimmungen der WESTbahn reklamiert. Daraufhin hatte die WESTbahn die entsprechenden Bestimmungen abgeändert und gewährte seitdem bei erheblichen Gründen auch den Ersatz von darüber hinaus gehenden Kosten.  Dies war im Übrigen auch bei der ÖBB-Personenverkehr der Fall.

Da die WESTbahn dies wieder zuungunsten der Fahrgäste geändert hat, hat der VKI die apf diesbezüglich kontaktiert und die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung der Entschädigungsbedingungen aufgegriffen. Die WESTbahn wurde in weiterer Folge abgemahnt.

Künftig wird die WESTbahn Hotelkosten ohne Obergrenze übernehmen, sofern es sich dabei um „angemessene“ Kosten handelt. Eine Hotelnacht kann etwa dann notwendig werden, wenn ein Abendzug ausfällt,eine Weiterfahrt am selben Tag nicht mehr möglich ist oder wenn der Zug während der Fahrt defekt wird.  Die Angemessenheit der Kosten ist für die apf immer im Einzelfall zu beurteilen. Hotelkosten zu stark nachgefragten Zeiten in grundsätzlich hochpreisigen Städten sind anders zu beurteilen als in der Nebensaison in preisgünstigeren Städten.

Die beiden weiteren Klauseln beinhalten lt. VKI im Bereich der Entschädigungsbedingungen ein zu weitreichendes Änderungsrecht – und eine intransparente Klausel zu den Folgen von unwirksamen Vertragsklauseln.

Die WESTbahn hat zu allen Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die apf begrüßt die Änderungen zu Gunsten der Fahrgäste.
Bei der apf sind in den letzten Jahren keine Schlichtungsanträge eingelangt, in denen die Deckelung der Hotelkosten bei der WESTbahn Thema waren.

Bei der ÖBB-Personenverkehr können daher bei erheblichen Gründen höhere Kosten bei Übernachtungen aufgrund einer Einzelfallprüfung erstattet werden. Für die apf fallen bei der Nutzung von Fernverkehrszügen darunter jedenfalls angemessene Kosten, selbst wenn sie über 80 Euro liegen.

Die apf verzeichnet immer wieder Fälle, in denen die ÖBB-Personenverkehr keine Einzelfallprüfung vorgenommen hat, um ggf. auch über 80 Euro hinausgehende Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen. Die apf hat die ÖBB-Personenverkehr mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen und im Hinblick auf die stets steigenden Kosten/Inflation um Maßnahmensetzung ersucht.

Zurück