Fahrgeldnachforderung (Strafzahlung) im Regionalbusverkehr

Beim Einsteigen in einen Regionalbus lösten zwei Fahrgäste die Fahrkarten beim Fahrer. Dabei wurde einer der Fahrgäste vom Fahrer auf eine Ermäßigung hingewiesen, die ihm aufgrund seines Behindertenausweises zustehen würde. Dementsprechend stellte der Fahrer ein Ticket für Hin- und Rückfahrt zum ermäßigten Tarif aus. Bei der Rückfahrt kontrollierte eine externe Firma die Fahrscheine der Reisenden.

Dabei stellte sich heraus, dass aufgrund des Behinderungsgrades (50 Prozent) des Fahrgastes eigentlich keine Ermäßigung gewährt werden hätte dürfen, da der Tarif des Verkehrsverbundes Steiermark eine Ermäßigung für Fahrgäste mit Behinderungen erst ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent vorsieht. Aufgrund dessen wurde dem Fahrgast eine Fahrgeldnachforderung, in Höhe von 95 Euro in Rechnung gestellt.

Der Fahrgast zahlte die 95 Euro nicht und wandte sich, nachdem er sich mit dem Unternehmen nicht einigen konnte, an die apf. Obwohl die apf für derartige Fälle gemäß Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nicht zuständig ist, konnte sie im Wege der Vermittlung zwischen dem Fahrgast und dem Unternehmen erreichen, das auf die Fahrgeldnachforderung verzichtet wurde.

Die konkreten Ansprüche von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität finden Sie hier...

Tipp: In allen Fällen, für die die apf nicht zuständig ist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) wenden.

Zurück