Flug: Recht auf Reiseinformation
Fluglinien sind verpflichtet, Passagiere über ihre Rechte aktiv zu informieren. Bei der Abfertigung muss ein klar lesbarer Hinweis mit dem laut EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgegebenen Text angebracht sein: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über Ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“
Auch sind Fluglinien bei Überbuchung bzw. Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von mehr als zwei Stunden verpflichtet, die Passagiere aktiv und schriftlich über ihre Rechte zu informieren und die Kontaktdaten der benannten Durchsetzungsstelle bekannt zu geben.