Flug: Sitzplatzvergabe bei Behinderung
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 haben Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität Anspruch darauf, dass sich Fluglinien bestmöglich darum bemühen, bei der Sitzplatzvergabe auf deren Bedürfnisse einzugehen.
In einem konkreten Fall ging es um eine junge Passagierin, die mit ihren Eltern verreist ist. Da sie aufgrund ihrer Behinderung zusätzliche Betreuung im Flugzeug und einen Platz mit etwas mehr Fußraum benötigte, ersuchte ihr Vater bereits bei der Buchung (und somit mehrere Monate vor dem geplanten Abflug) um Reservierung von zwei Sitzplätzen in der ersten Reihe für seine Tochter und deren Mutter, die sich während des Fluges um die Betreuung der Betroffenen kümmern würde. Für den Hinflug konnte der Vater gegen Zahlung eines entsprechenden Aufpreises eine Reservierung in der ersten Reihe vornehmen, bezüglich des Rückflugs wurde ihm eine Reservierung in der ersten Sitzreihe jedoch verwehrt. Die Betroffenen wurden in die fünfte Sitzreihe gebucht und konnten nicht selbstständig (auch nicht unter Zahlung eines Aufpreises) Plätze in der ersten Sitzreihe reservieren. Da auch wochenlange Korrespondenz mit der Airline zu keinem Erfolg führte, wandte sich der Vater mit der Bitte um Unterstützung an die apf.
Die apf eröffnete ein Schlichtungsverfahren und versuchte eine Lösung zu erreichen. Da die Airline nicht auf die Schreiben der apf reagierte, musste das Schlichtungsverfahren nach mehreren Urgenzen ergebnislos eingestellt werden. Den Betroffenen blieb daher nur die Nutzung der Sitzplätze in Reihe fünf auf ihrem Rückflug, was einige Unannehmlichkeiten bei der Betreuung der Tochter bedeutete.
Da sich das Unternehmen nicht am Schlichtungsverfahren beteiligt hatte und auch in der Sache keine Bemühungen machte, sich der Bedürfnisse der betroffenen Passagierin anzunehmen, erstattete die apf nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens Verwaltungsstrafanzeige gegen den Geschäftsführer der Fluglinie. Konfrontiert mit einer möglichen Verwaltungsstrafe, suchte dieser den Dialog mit der apf. Diese stimmte in Folge einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu, nachdem der betroffenen Familie von der Airline neben einer Entschuldigung auch ein individuelles Entschädigungsangebot übermittelt wurde.