Flug- und Fahrgastrechte bei Starkregen

Die apf informiert, welche Rechte Reisende haben, wenn ihre gebuchten Verbindungen aufgrund von Starkregenereignissen nicht verfügbar sind.

Für das kommende Wochenende wird von Seiten diverser Wetterdienste einer stark erhöhte Niederschlagsmenge vorhergesagt. Dies wird in den nächsten Tagen voraussichtlich Auswirkungen auf den (Reise-)Verkehr in Österreich nach sich ziehen. Die apf informiert, welche Rechte Reisende haben, wenn ihre gebuchten Verbindungen aufgrund von Starkregenereignissen nicht, oder nur eingeschränkt verfügbar sind.

Witterungsbedingte Flugverspätungen

Starkregen und eingeschränkte Sicht führen immer wieder zu Verzögerungen im Flughafenbetrieb, etwa zu einer Pistensperre oder zu verlängerten Start- und Landeintervallen. Diese Maßnahmen sind zur Einhaltung der Sicherheit im Flugverkehr zentral.

Reisende, deren Flug aufgrund von Wetterereignissen, wie Starkregen, verspätet abhebt, haben grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die durchführende Fluglinie.

  • bei Flügen bis zu 1.500 km bei zwei Stunden voraussichtlicher Abflugsverspätung oder mehr
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km bei drei Stunden voraussichtlicher Abflugsverspätung oder mehr
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) bei drei Stunden voraussichtlicher Abflugsverspätung oder mehr
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) bei vier Stunden voraussichtlicher Abflugsverspätung oder mehr.

In diesen Fällen ist die Fluglinie verpflichtet, je nach Dauer der Verspätung unentgeltlich Snacks, Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) zu ermöglichen.

Falls die Verspätung einen oder mehrere Tage andauert, stehen im Rahmen der Betreuungsleistungen auch Hotelübernachtungen und Transfers (zwischen Hotel- und Flughafen) zu.

Diese Leistungen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.

Die apf empfiehlt mit der Fluglinie in Kontakt zu treten bevor selbstständig Ausgaben getätigt werden. Falls die Fluglinie nicht innerhalb von 6 Wochen auf Forderungen (Verpflegungs- bzw. Hotelkosten) reagiert, können sich Betroffene an die apf wenden.


Zugausfälle und Verspätungen aufgrund von Starkregen

Sollte ein Zug aufgrund von Wetterereignissen verspätet ankommen, so steht ab 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 25 Prozent des Ticketpreises zu. Ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent des Ticketpreises.

Sollte die Verspätung bzw. der Zugausfall direkt aufgrund von Umständen entstanden sein, die das Bahnunternehmen trotz gebotener Vorsicht nicht vermeiden konnte (extreme Witterungsbedingungen), besteht im Einzelfall kein Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbetrages für Verspätungen.

Wenn bei der Abfahrt eines Zuges, im Falle eines verpassten Anschlusses oder aufgrund eines Zugausfalles eine Verspätung am Zielort ab 60 Minuten absehbar ist, so muss das Bahnunternehmen anbieten die Fahrt auf der gleichen, oder einer anderen Strecke ohne zusätzliche Kosten bei nächster Gelegenheit und unter vergleichbaren Bedingungen fortzusetzen. Dies bedeutet in der Regel, dass Zugbindungen durch das Bahnunternehmen aufgehoben werden und Folgezüge des betroffenen Bahnunternehmens genutzt werden dürfen. Fahrgästen steht die Nutzung anderer Bahn- oder Busunternehmen offen, wenn das Bahnunternehmen nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit eine alternative Reisemöglichkeit anbietet. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für die neuen Tickets. Alternativ können Fahrgäste auch von der Fahrt zurücktreten und erhalten den vollen Fahrpreis erstattet.

Falls durch die Verspätung oder den Zugausfall die letzte Anschlussverbindung versäumt wird und man an einem Bahnhof „strandet“, so können Reisende auch eine Übernachtung in einem Hotel bzw. eine Taxifahrt in Anspruch nehmen.

Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt 100 Euro pro Person, für eine Taxifahrt 65 Euro pro Person. Grundsätzlich empfiehlt die apf sich an das Bahnunternehmen zu wenden, bevor Ausgaben getätigt werden.

Bei der Nutzung von Zügen des  Fernverkehrs (z. B. RailJet, WESTbahn) gibt es anhand der Fahrgastrechte keine Höchstgrenze für die Übernahme von Hotelkosten. Die Kosten sollten aber so niedrig wie möglich gehalten werden. Auch in diesen Fällen empfiehlt die apf, zunächst mit dem Bahnunternehmen Kontakt aufzunehmen (Personal vor Ort, Hotline). Sollte das Bahnunternehmen nicht erreichbar sein, so können Fahrgäste eigenständig ein Hotel buchen. Die Kosten dafür müssen beim Bahnunternehmen eingereicht werden.

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen dem Fahrgast Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden, sofern diese vor Ort vorhanden sind.

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