Flug: Verweigerung einer Buchung ohne medizinisches Formular
Ein Passagier, der Rollstuhlfahrer ist, bat die apf um Hilfe, da die Flugbuchung über eine Reiseagentur problematisch verlief.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der PRM-Fluggastrechteverordnung beantworten konkret eine Fragestellung, zu der ein Fall an die apf herangetragen wurde:
„Darf von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ein Nachweis ihres Gesundheitsproblems verlangt werden?
Nein. Die Verordnung verpflichtet behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in keiner Weise, Belege für ihre Behinderung oder (medizinisch oder anderweitig begründete) eingeschränkte Mobilität vorzulegen, um die erbetene Hilfeleistung zu rechtfertigen. Den Luftfahrtunternehmen ist es somit nicht gestattet, derartige Belege als Voraussetzung für den Verkauf eines Tickets oder die Zulassung zur Beförderung zu verlangen. Gibt es aufgrund des Gesundheitszustands einer Person jedoch begründete Zweifel, dass sie den Flug sicher und ohne Hilfeleistung absolvieren kann, steht es dem Luftfahrtunternehmen frei, die Flugtauglichkeit der Person einzuschätzen und zu diesem Zweck Informationen einzuholen …“
Ein Passagier bat die apf um Hilfe, da die Flugbuchung über eine Reiseagentur problematisch verlief. Der Beschwerdeführende meldete bei der Buchung ordnungsmäßig, dass er als Rollstuhlfahrer ein Mobilitätsservice benötigt. Mit der Reservierungsbestätigung erhielt der Passagier ein verpflichtend auszufüllendes 5-seitiges medizinisches Formular, das auch durch einen Arzt zu unterzeichnen war. Als er das Ausfüllen verweigerte, erhielt er vom Reisebüro folgende Information: Die Fluglinie würde mangels Datenbekanntgabe das Rollstuhlservice nicht bestätigen, daher wurde die Vorabreservierung storniert.
Die apf forderte daraufhin die Fluggesellschaft auf, die Buchung des Passagiers anzunehmen. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass das von der Fluglinie stammende Formular für den vorliegenden Fall keine Buchungsvoraussetzung war. Das durchführende Reisebüro ging irrtümlich davon aus. Es räumte das Versehen ein und leitete eine ordnungsgemäße Buchung in die Wege.