Flug: Annullierungen aufgrund von Vulkan-Alarm

Ende Juni 2018 ereignete sich ein Ausbruch des Vulkans Agung auf der indonesischen Urlaubsinsel Bali. Infolgedessen mussten zahlreiche Flüge gestrichen und mehrere Flughäfen vorübergehend gesperrt werden. Welche Rechte Passagiere in einer solchen Situation haben, erfahren Sie hier.

In welchen Fällen die EU-Fluggastrechteverordnung gilt

Die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) ist grundsätzlich dann auf Flüge anwendbar, wenn diese von Flughäfen ab einem EU-Mitgliedsland starten. Darüber hinaus greift sie auch bei allen in einem EU-Mitgliedsland landenden Flügen aus Drittstaaten - vorausgesetzt dass die Airline ihre Hauptniederlassung in der EU hat.

Flugausfall: Alternative Beförderung und Betreuung

In Fällen von Flugannullierung bzw. Flugausfall hat der Passagier grundsätzlich die Wahl zwischen:

  • der Erstattung der Ticketpreises
  • einer alternativen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen
  • dem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Weitere Betreuungsleistungen wie etwa die Verpflegung, kostenlose Telefonate, die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel sind ebenfalls zu erbringen und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Es gilt: Alternativbeförderung und angemessene Betreuung sind immer – unabhängig vom Annullierungsgrund – durch die Airline zu erbringen.

Ausgleichszahlung

Darüber hinaus sind Fluglinien grundsätzlich zur Zahlung einer Entschädigung - einer sogenannten Ausgleichszahlung -  verpflichtet, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum über die Flugannullierung informiert wurde. Wurde der Passagier weniger als 14 Tage vor Abflug informiert, kann die Ausgleichszahlung ebenfalls entfallen, wenn eine alternative Beförderung angeboten wird, welche gewisse Rahmenzeiten einhält. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung der gebuchten Strecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro.

Außergewöhnliche Umstände – keine Ausgleichszahlung

Art. 5 Abs. 5 der EU-Fluggastrechteverordnung besagt: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.“ In den Erwägungsgründen der Fluggastrechteverordnung ist auch angeführt, dass Wetterbedingungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können – immer vorausgesetzt, die Airline kann diese ausreichend nachweisen.

Der Ausbruch des Vulkans Agung ist aus derzeitiger Sicht als höhere Gewalt und damit als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

Gerne prüft die apf aber jeden Fall im Detail und fordert für Sie Ausgleichszahlungen sowie entstandene Kosten aufgrund nicht erbrachter Unterstützungs- und Betreuungsleistungen ein – und das immer kostenlos und provisionsfrei.

 

Zurück