Gut zu wissen… Entschädigung bei Zwischenlandung oder „Turn Around“ ?
Kommen Passagiere mehr als drei Stunden später als gebucht an ihrem Endziel an, steht ihnen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung (oft auch als „Verspätungsentschädigung“ bezeichnet) zu, die je nach Flugdistanz 250 Euro bis 600 Euro pro Person beträgt. Gleiches gilt, wenn ein Flug kurzfristig annulliert wird und die Airline keinen Flug anbieten kann der maximal eine Stunde früher abfliegt oder zwei Stunden später am Zielort ankommt.
Aber was ist, wenn ein Flugzeug abhebt, aber anschließend aus Sicherheitsgründen entweder zum Abflughafen zurückkehren oder auf einem anderen Flughafen zwischenlanden muss?
Heute wollen wir über einen Fall informieren der dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der betroffene Passagier hatte einen Direktflug von Burgas (Bulgarien) nach Dresden (Deutschland) gebucht. Bei diesem Flug musste das Flugzeug einen außerplanmäßigen Zwischenstopp in Prag (Tschechien) einlegen, sodass der Passagier letztlich rund zweieinhalb Stunden später in Dresden ankam.
Kehrt ein Flugzeug zum Abflughafen zurück (man spricht von einem sogenannten „Turn Around“), gilt der Flug als annulliert, da die Passagiere nicht an ihrem Zielort angekommen sind. Muss das Flugzeug zwischenlanden und verzögert sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden, gilt der Flug hingegen als verspätet, da der Zielort letztlich erreicht wurde. In beiden Fällen steht den betroffenen Passagieren eine Ausgleichszahlung zu, deren Höhe sich nach der Flugentfernung richtet.
Eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung steht Passagieren allerdings erst dann zu, wenn der Flug mehr als drei Stunden verspätet am Zielflughafen ankommt. Um eine Flugannullierung handelt es sich gemäß der Fluggastrechteverordnung dann, wenn eine geplante Flugroute nicht eingehalten wird. Bei kurzfristigen Annullierungen steht jedoch bereits ab zwei Stunden späterer Ankunft eine Ausgleichszahlung zu. Da der betroffene Passagier mehr als zwei Stunden verspätet am Endziel ankam, war er der Meinung, dass auch ihm eine Ausgleichszahlung zustehen würde, da er aufgrund der außerplanmäßigen Zwischenlandung von einer Annullierung seines Fluges ausging.
Da der Passagier mit der Airline keine Lösung finden konnte, kam der Fall vor Gericht und wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser entschied in dieser Sache (Rechtssache C-32/16 „Wunderlich“), dass keine Annullierung vorliegt, wenn ein Flug zwar eine außerplanmäßige Zwischenlandung machen muss, allerdings letztlich – wenn auch verspätet – am geplanten Endziel ankommt. Sollte die Verspätung mehr als drei Stunden betragen, steht den betroffenen Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.