Ihre Rechte bei Flugverspätung

Bei Abflugverspätungen und daraus resultierenden Wartezeiten sind Fluglinien verpflichtet Passagieren unentgeltlich Betreuungsleistungen anzubieten. Das heißt, Snacks, Getränken und – falls notwendig – die Hotelunterbringung und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel sowie die Kontaktaufnahme, per E-Mail oder Telefon. Das gilt grundsätzlich, wenn der Abflug

  • bei Flügen bis zu 1.500 km um zwei Stunden oder mehr verspätet ist.
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km um drei Stunden oder mehr verspätet ist.
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um drei Stunden oder mehr verspätet ist.
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um vier Stunden oder mehr verspätet ist.

Sollte die Fluglinie ihrer Verpflichtung die Hotel- und Verpflegungskosten zu übernehmen nicht nachkommen, empfiehlt die apf alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten auch tatsächlich nachweisen zu können und rückerstattet zu bekommen.

Ist ein Abflug um mehr als fünf Stunden verspätet, haben Passagiere das Recht, gänzlich vom Flug zurückzutreten und Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten.

Ansprüche bei Flugverspätung 

Bei Ausgleichszahlungen ist – anders als bei der Regelung der Betreuungsleistungen – die Ankunftsverspätung relevant. Erreicht der Fluggast das Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden, besteht Anspruch auf Ausgleichsleistung. Diese beträgt

  • 250 Euro bei allen Flügen bis 1.500 Kilometer,
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen bei einer Distanz von mehr als 1.500 Kilometer und allen weiteren Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer bzw.
  • 600 Euro bei allen außergemeinschaftlichen Flügen über 3.500 Kilometer.

Allerdings hat das Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit, bei Flügen über 3.500 Kilometer den Betrag um 50 Prozent zu reduzieren, sofern die Ankunftsverspätung unter vier Stunden liegt.

Falls die Fluglinie nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, wie etwa Schlechtwetter oder unvorhersehbaren Streiks zustande gekommen ist, haben Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung. Kann die Fluglinie den Nachweis nicht erbringen, haben Passagiere das Recht auf die Ausgleichszahlung. Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Hotelunterkunft sowie der Transfer zwischen Flughafen und Hotel, sind auch bei außergewöhnlichen Umständen von der Fluglinie zur Verfügung zu stellen. Wenn Passagiere nicht sicher sind, ob eine Annullierung oder Verspätung tatsächlich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und eine Klärung mit der Fluglinie nicht möglich ist, können sie ihren Fall mittels Beschwerdeformular unter www.passagier.at bei der apf einreichen und damit zur Prüfung übergeben. Hier werden Sie direkt auf das Beschwerdeformular der apf weitergeleitet.

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