Nichtbeförderung mangels Kindersitz
Der Beschwerdeführende hatte Fahrkarten für eine Busfahrt mit seiner Familie (darunter ein Kleinkind unter fünf Jahren) von Innsbruck nach München gebucht. Als die Fahrgäste einsteigen wollten, wurde ihnen die Mitnahme vom Busfahrer verweigert, da sie keinen Kindersitz für das Kleinkind mitführten.
Da das Busunternehmen dem Fahrgast den Ticketpreis nicht erstatten wollte, wandte er sich an die apf. Die apf konnte in diesem Fall ein Entgegenkommen des Unternehmens erzielen: Der Familie wurde binnen einer Woche der vollständige Fahrpreis in Form von Gutscheinen erstattet. Aus der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 besteht für den vorliegenden Fall grundsätzlich kein Anspruch, da eine Beförderung von Kleinkindern ohne geeigneten Kindersitz rechtswidrig wäre. Ferner sehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Busunternehmens aufgrund des beschränkten Platzes in den Bussen vor, dass derartige Sitze gegebenenfalls selbst mitzunehmen sind, da sie eben nicht „auf Verdacht“ mitgenommen werden können.
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Tipp: In allen Fällen, für die die apf nicht zuständig ist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) wenden.