Grundsätzlich gilt die Verordnung über die Rechte von Busfahrgästen dann, wenn ein Fahrplan veröffentlicht ist, es sich also um eine Linienbusfahrt handelt, der Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt und die Strecke mindestens 250 Kilometer lang ist. Außerdem muss der Großteil der Strecke innerhalb der EU (bzw. des EWR) zurückgelegt werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und § 32a Kraftfahrliniengesetz (KflG).
Recht auf Reiseinformationen
Unternehmen oder Busbahnhofbetreiber müssen Fahrgäste über Verspätungen und Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, informieren. Die Information muss über die vorhandenen Kanäle (z. B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg) erfolgen.
Recht auf Betreuungsleistungen
Bei Annullierung der Fahrt oder einer Abfahrtverspätung von mehr als 90 Minuten (sofern die Fahrt planmäßig über drei Stunden dauern soll) haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen. Konkret bedeutet dies, dass das Beförderungsunternehmen Verpflegung und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit bereitstellen muss, soweit dies möglich ist. Wenn ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr notwendig ist, muss das Unternehmen den Fahrgästen eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft und den Transfer vom und zum Busbahnhof organisieren. Unternehmen können den Höchstbetrag für Hotelübernachtungen auf 80 Euro pro Person und die Höchstdauer auf zwei Nächte begrenzen.
Recht auf Alternativbeförderung und Verspätungsentschädigung
Verzögert sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten oder fällt die Fahrt gänzlich aus, so können Fahrgäste auf die Weiterreise verzichten und – wenn nötig – kostenfrei die Rückfahrt antreten. Dabei haben sie Anspruch auf die anteilige und gebührenfreie Erstattung des Fahrpreises. Alternativ können Fahrgäste ihre Fahrt zum ehestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen fortsetzen. Wenn das Beförderungsunternehmen nicht die Auswahl zwischen Weiterreise und Erstattung des Fahrpreises anbietet, steht den betroffenen Fahrgästen ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch von 50 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises zu.