Bus: Regelungen zum Gepäck im Fernbusverkehr
Das Angebot an Fernbusfahrten, als kostengünstige Alternative zu anderen Verkehrsmitteln, wächst auch am österreichischen Markt stetig an. Daher wollen wir Sie heute darüber informieren, nach welchen Kriterien Hand- und Reisegepäck unterschieden wird und welche rechtlichen Regelungen bei der Mitnahme zu berücksichtigen sind.
Als Handgepäck gelten vor allem Gegenstände, die Sie in der Kabine des Busses mitführen dürfen. Das sind z. B. Handtaschen, kleine Rucksäcke und Koffer, die im Fußraum, auf dem Schoß oder in einem Gepäckfach über dem Sitzplatz verstaut werden können. Handgepäck dürfen Sie als Fahrgast kostenlos mitnehmen. Sie sind aber auch für die Beaufsichtigung verantwortlich.
Es liegt daher der Schluss nahe, dass das Gepäck, das im Laderaum des Busses transportiert wird, somit als Reisegepäck gelten müsse. Doch Vorsicht, das ist rechtlich gesehen nicht immer der Fall, da der Begriff „Reisegepäck“ genau definiert ist. Als Reisegepäck gilt ein Gepäckstück nämlich nur dann, wenn es im Frachtraum transportiert wird und ein Gepäckschein dafür ausgestellt wurde. Diese Information ist deshalb wesentlich, da das Busunternehmen bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung zwar für Reisegepäck, aber nicht für Handgepäck haftet.
Allerdings läuft der Vorgang des Ver- und Entladens des Gepäcks in der Praxis üblicherweise sehr unkompliziert und informell ab. Die Gepäcksstücke werden vor Antritt der Fahrt meist von den Fahrgästen selbst im Laderaum verstaut und bei Ankunft am Zielort auch selbst entnommen. In manchen Fällen hilft der Fahrer mit, er ist allerdings nicht dazu verpflichtet. Gepäckscheine werden hingegen in der Praxis nur in den allerseltensten Fällen ausgestellt.
Rechtliche Grundlagen
Die relevante Rechtsgrundlage in Österreich ist die Verordnung über „Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr“ („Kfl-Bef Bed“, BGBl. II Nr. 47/2001 idgF). Gemäß § 34 ist dem Fahrgast, sobald ein Gepäcksstück im Laderaum verstaut wird, vom Fahrer ein Gepäckschein auszustellen, gegen dessen Vorlage der Fahrgast am Ende der Fahrt sein Gepäck wieder ausgehändigt bekommt. Für die Beförderung von Reisegepäck darf das Busunternehmen, gemäß § 30 der Verordnung, einen Aufpreis verlangen. Ein Busunternehmen hat das Reisegepäck demnach nur dann den Bestimmungen der Verordnung entsprechend übernommen, wenn ein Gepäckschein ausgestellt und – soweit vorgesehen – auch ein Entgelt vom Fahrgast an den Fahrer entrichtet wurde. Nur in diesen Fällen haftet das Busunternehmen auch für verlorenes oder gestohlenes Gepäck. Stellt der Fahrer keinen Gepäckschein aus, liegt die Verantwortung für das im Frachtraum verbleibende Gepäck bei Ihnen als Fahrgast, weil es sich dann rechtlich um Handgepäck handelt. Das bedeutet, dass das Busunternehmen für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Gepäckstücke im Frachtraum nicht haftet.
Empfehlungen der apf
Da viele Busunternehmen eher knapp kalkulieren und die Ausstellung von Gepäckscheinen einen erheblichen Mehraufwand für den Fahrer darstellt, wird meist schlicht darauf verzichtet. Die apf empfiehlt daher, Wertsachen, Dokumente und andere wichtige Gegenstände bei Fernreisen im Handgepäck – sofern es in die Buskabine mitgenommen werden kann – unterzubringen. Ist dies nicht möglich, sollte vorab mit dem Busunternehmen geklärt werden, ob (allenfalls gegen Entgelt) ein Gepäckschein für das Reisegepäck ausgestellt werden kann oder eine andere Möglichkeit besteht, das Gepäck im Frachtraum gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.