Taxi-Nutzung nach Zugverspätung, Zugausfall und verpassten Anschluss

die apf informiert zu Bahn-Fahrgastrechten: In welchen Fällen steht Betroffenen eine Beförderung mit dem Taxi zu und was gilt es zu beachten.

Taxi-Nutzung nach Zugverspätung, Zugausfall und versäumten Anschluss

Die Fahrgastrechte in Österreich regeln im Bahnbereich in gewissen Situationen auch Fahrten mit dem Taxi. Nach Abfahrt des letzten Anschlusszuges aufgrund von Verspätung, oder eines Zugausfalls „stranden“ Fahrgäste damit also nicht am jeweiligen Umsteigebahnhof. Bei der Inanspruchnahme einer Taxifahrt gilt es aber einige Dinge zu berücksichtigen:

Taxifahrten mit dem KlimaTicket bzw. Einzelfahrscheinen

Grundsätzlich steht Reisenden, die eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erlitten haben, deren Zug ausgefallen ist, oder den letzten Anschlusszug versäumt haben, eine Beförderung an ihr Reiseziel zu. Dabei kann auch eine Fahrt mit dem Taxi genutzt werden.

Es ist dabei nicht relevant, welche Art von Fahrkarte für die Reise verwendet wurde. Die Möglichkeit der Nutzung eines Taxis steht damit Personen mit KlimaTicket ebenso offen wie Personen, die mit einem Einzelfahrschein reisen.

Die Nutzung eines Taxis ist vorwiegend dann zulässig, wenn der Zielbahnhof am Reisetag nicht mehr mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und keine Unterkunft genützt wird. Die Taxifahrt endet entsprechend am Zielbahnhof und nicht an anderen Orten, wie etwa dem Wohnsitz, oder einem Hotel.

Sofern aufgrund der Verspätung bzw. des Zugausfalls eine Unterbringung in einer Unterkunft notwendig ist, ist die Nutzung eines Taxis zur Unterkunft hingegen zulässig.

Maximale Kosten einer Taxifahrt

Was die Kosten einer Taxifahrt angeht, so muss unterschieden werden, ob die Fahrt im Regionalverkehr oder dem Fernverkehr notwendig ist. Im Regionalverkehr beträgt der Höchstbetrag für eine Taxifahrt bei allen Bahnunternehmen mit Ausnahme der WESTbahn und des CAT 50 Euro pro Fahrt. Dies betrifft bei der ÖBB Personenverkehr aktuell die Zuggattungen: Regionalzug (R), Regional Express (REX), cityjet express (CJX) und S-Bahn (S).

Im Fernverkehr werden „angemessene“ Kosten zum Zielort des Verkehrsdienstes ersetzt. Ein Höchstbetrag wurde dabei nicht definiert. Diese Regelung betrifft bei der ÖBB Personenverkehr die Zuggattungen: Eurocity (EC), Intercity (ÖBB-IC bzw. IC), ICE, Railjet (RJ), Railjet Xpress (RJX) oder D-Zug (D). Ebenso ist diese Regelung für Züge der WESTbahn und den City-Airport Train (CAT) relevant.

Wie sollen Betroffene vorgehen, um mit dem Taxi an ihr Reiseziel zu gelangen?

Die apf empfiehlt, sich nach Möglichkeit zunächst an das Zugpersonal zu wenden. Oftmals kann so bereits früh abgeschätzt werden, ob ein Anschlusszug noch erreicht werden kann. Ebenso ist es ratsam, sich an das Personal am jeweiligen Umsteigebahnhof zu wenden, sofern es dazu eine Möglichkeit gibt (Bahnschalter, Servicecenter).

Bei der ÖBB Personenverkehr wird in diesen Fällen ein sogenannter „Taxischein“ ausgeben, auf dem noch einmal die Modalitäten der Taxinutzung ersichtlich sind.

Sollte kein Personal des Bahnunternehmens anzutreffen sein, so empfiehlt die apf die Situation zu dokumentieren (z. B. durch Fotos).

Aus Anfragen und Schlichtungsverfahren geht hervor, dass ein Taxischein noch nicht die Kostenübernahme des Bahnunternehmens garantiert – etwa wenn es noch andere Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben hätte. Dies wird erst bei Einreichung der Kosten an das jeweilige Serviceportal überprüft.

In der Regel müssen Reisende zunächst selbst die Taxikosten tragen und anschließend die Taxirechnung an das Bahnunternehmen zur Kostenerstattung einreichen.

Einreichen können Betroffene ihre Taxi-Rechnungen etwa über das Online-Formular bei der ÖBB PV unter https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/kundenservice oder bei der WESTbahn unter https://westbahn.at/kontakt/.

Besonders wichtig bei der Übernahme der Taxikosten durch das Bahnunternehmen ist die Dokumentation. Nachweise über die Verspätung des Zuges bzw. die Taxirechnung sollten nach Möglichkeit bei der Einreichung erbracht werden. Insbesondere Personen, die ein KlimaTicket nutzen, sollten die von ihnen bereiste Strecke besonders genau dokumentieren (z. B. mit einer Sitzplatzreservierung, Fotos, etc.).

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