Bahn: Verspätungsentschädigung für Jahreskarten

Die apf konnte einen Jahreskartenbesitzer unterstützen, dem das Bahnunternehmen die Jahreskartenentschädigung nicht ausbezahlen wollte. Grund dafür war, dass im Verspätungsentschädigungssystem keine Fahrtstrecke eingetragen war. Der Reisende kaufte eine Verbund-Jahreskarte und meldete sich korrekterweise danach auf der Homepage der ÖBB-PV (ÖBB-PV) für die Verspätungsentschädigung an. Nach Auswertung der Zugverspätungen für das Jahr 2014 wurde ihm der zustehende Entschädigungsbetrag automatisch auf das angeführte Konto überwiesen. Anders im Jahr 2015, in dem er keine Entschädigung ausbezahlt bekam.

Nach Rückfrage beim Bahnunternehmen erhielt er die Information, dass die Fahrtstrecke in seinem Account nicht eingetragen sei und deshalb keine Entschädigung ausbezahlt werden könne, da die Berechnungsgrundlage fehle. Da der Jahreskartenbesitzer ursprünglich die Fahrtstrecke von St. Pölten nach Wien eingetragen hatte und die Abwicklung der Verspätungsentschädigung im Jahr davor reibungslos funktioniert hatte, bestand er auch für das Jahr 2015 auf Überweisung des ihm zustehenden Betrages. Das Bahnunternehmen gab an, dass die ursprünglich eingetragene Fahrtstrecke wohl im Zuge der Änderungen der Preise durch den Verkehrsverbund nicht automatisch für das Jahr 2015 im ÖBB-Entschädigungssystem übernommen worden sei. Eine Einigung mit dem Bahnunternehmen selbst war nicht möglich. Daher wandte sich der Fahrgast an die apf, die eine rückwirkende Eintragung der Fahrtstrecke sowie die Überweisung des Entschädigungsbetrages erreichen konnte.

Besitzerinnen bzw. Besitzer einer Jahreskarte haben Anspruch auf Verspätungsentschädigung, wenn der festgesetzte Pünktlichkeitsgrad vom Bahnunternehmen nicht eingehalten werden kann. Der Entschädigungsanspruch ist je nach Art der Jahreskarte und des Unternehmens unterschiedlich.

Besitzerinnen und Besitzer einer Jahreskarte haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer einzelnen Fahrt. Allerdings fließt jeder ausgefallene oder verspätete Zug in die gesetzlich vorgeschriebene Pünktlichkeitsstatistik ein. Bei allen Bahnunternehmen, die auch im Regionalverkehr fahren, gilt ein Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent. Bei der WESTbahn gilt derzeit ein Pünktlichkeitsgrad in der Höhe von 90,01 Prozent. Wird dieser unterschritten, besteht ein Anspruch auf Entschädigung von zumindest zehn Prozent des Bahnticketpreises pro Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde. Bei der ÖBB-PV wird nur dann eine Entschädigung ausbezahlt, wenn sich die Kundin bzw. der Kunde im Vorhinein, also sobald sie bzw. er die Jahreskarte erhalten hat, im Internet oder an einer Personenkasse für das Entschädigungssystem anmeldet.

Empfehlungen der apf an Fahrgäste:

  • Überprüfen Sie zumindest einmal im Jahr, ob die von Ihnen eingegebenen Daten richtig und vollständig sind. Dies ist z. B. direkt bei der ÖBB-PV telefonisch unter 05-1717 oder auf der Website www.oebb.at/Fahrgastrechte/ möglich.
  • Sofern sich Ihre Daten ändern – etwa die Strecke, weil sich Ihre Wohnadresse geändert hat – ändern Sie möglichst rasch Ihre Daten auf der Homepage der ÖBB-PV oder informieren Sie das Bahnunternehmen per E-Mail oder Post (kundenservice@oebb.at oder ÖBB Kundenservice, Betreff: „Fahrgastrechte“, Postfach 75, A-1020 Wien) über die Änderungen, damit Ihr Anspruch korrekt berechnet werden kann.

Weitere Fahrgastrechte im Bahnverkehr finden Sie auf der Homepage der apf unter www.passagier.at. Klicken Sie hier um weitergeleitet zu werden...

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