Verspätungsentschädigungen im Busverkehr
Als Busfahrgast haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Ihr Bus ausfällt oder verspätetet ist. Das ist in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vorgesehen, welche die Rechte von Busfahrgästen regelt. Allerdings ist die Verspätung anders geregelt als bei den anderen Verkehrsträgern (Bahn, Schiff und Flug).
Bahnfahrgäste mit einer Einzelfahrkarte haben grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, wobei der Zeitpunkt der Ankunft relevant ist. Kommen Schiffsfahrgäste mehr als zwei Stunden später an ihrem Zielort an, ist auch für sie eine Entschädigung (abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer und der regulären Dauer der Fahrt) möglich. Fluggästen steht grundsätzlich ab einer Verspätung von drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Bei Bahn, Flug und Schiff geht es also bei der Frage, ob eine Entschädigung zusteht, immer um die Ankunftsverspätung, also die Abweichung der tatsächlichen Ankunftszeit von der geplanten.
Ferner muss das Bahn- Schiffs- oder Flugunternehmen auch bei Abfahrtsverspätungen ab einer gewissen Dauer Betreuungsleistungen erbringen, also kostenlose Snacks und Getränke anbieten sowie – falls notwendig – eine Hotelübernachtung inklusive Transfer ermöglichen. Für Fluggäste gilt das ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden (bei längeren Flügen auch drei oder vier Stunden), Schiffspassagiere haben bereits ab 90 Minuten Verzögerung Anspruch auf Betreuungsleistungen. Bahnfahrgästen stehen bereits ab 60 Minuten Verzögerung der Ab- oder Weiterfahrt diese Leistungen zu.
Im Busverkehr sind die Verspätungsentschädigungen anders geregelt: Die bereits genannte Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sieht in Artikel 21 vor, dass Busfahrgästen genau wie Schiffspassagieren bei Abfahrtverzögerungen von mehr als 90 Minuten Betreuungsleistungen angeboten werden müssen. Ferner können Busfahrgäste gemäß Artikel 19 bei einer Abfahrtverspätung von mehr als 120 Minuten, bei einer Überbuchung des Busses oder einem gänzlichen Ausfall der Fahrt wählen, ob sie ihr Ticket kostenlos stornieren („Rückerstattung des Fahrpreises“) oder später reisen („alternative Beförderung“) möchten.
Bietet das Busunternehmen den betroffenen Fahrgästen diese Auswahl nicht an, muss es ihnen zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises zahlen. Eine Entschädigung bei verspäteter Ankunft kennt die Verordnung über die Busfahrgastrechte nicht. Dies kann unter anderem damit erklärt werden, dass es im Straßenverkehr immer wieder zu unvorhersehbaren Verzögerungen während der Fahrt kommen kann, für die das Busunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann (z. B. Staus oder Umleitungen).