WANN GELTEN DIE BUS-FAHRGASTRECHTE?

Die Rechte von Busfahrgästen sind grundsätzlich vollinhaltlich gültig, wenn:

  • es sich um eine Linienbusfahrt handelt. Voraussetzung dafür ist die Veröffentlichung eines Fahrplans

  • der Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.

  • die Strecke der Buslinie mindestens 250 Kilometer lang ist.

Ob es sich bei der in der EU-Verordnung vorgesehenen Entfernungsschwelle von 250 Kilometern um die vom Fahrgast tatsächlich zurückgelegte Entfernung oder um die Entfernung des Linienverkehrs handelt, ist nicht eindeutig geregelt.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission und der apf gilt die EU-Verordnung für alle Liniendienste, national und grenzüberschreitend, bei denen die planmäßige Entfernung der angebotenen Strecke mindestens 250 Kilometer beträgt. Reisen von Fahrgästen, die eine Teilstrecke eines solchen Fernverkehrs nutzen, sind ebenfalls erfasst.
Der Verordnungstext verlangt nicht, dass die Gesamtstrecke befahren wurde. Dies stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auslegung der EU-Verordnung dar!

§ Die rechtliche Grundlage ist Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011.

BEDEUTET DAS, DASS WENN DIE GENANNTEN KRITERIEN NICHT ERFÜLLT SIND; KEINE FAHRGASTRECHTE GELTEN?

Nicht unbedingt.

Sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind, gelten zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte:

  • bei Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern.

  • bei Linienbusfahrten, wenn der Großteil der Strecke mit mindestens einer Haltestelle außerhalb der EU (bzw. des EWR) zurückgelegt wird.
    (diese Einschränkung gilt nicht mehr in Österreich).

  • im Reisebusverkehr.

§ Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 Abs. 2 (Linienbusfahrten mit einer Streckenlänge von weniger als 250 Kilometern) bzw. Abs. 3 (Reisebusverkehr) der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Die Fahrgäste haben demnach u. a. einen Anspruch auf

  • Nichtdiskriminierende Tarife:
    Das Beförderungsunternehmen hat einheitliche Ticketpreise für alle Fahrgäste, unabhängig von der Nationalität, festzulegen.
    § Die rechtliche Grundlage ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

  • Beförderung von Menschen mit Behinderung:
    Beförderungsunternehmen und Ticketverkaufsstellen dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, diese zu befördern oder ihr ein Ticket oder eine Reservierung auszustellen.
    Ausnahme: wenn die Beförderung aus technischen und sicherheitsbedingten Gründen (z. B. Fahrzeugbauart, unzureichende Infrastruktur) nicht möglich ist.
    § Die rechtliche Grundlage ist Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

  • Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen:
    Wird von einem Beförderungsunternehmen oder Busbahnhofbetreiber eine Mobilitätshilfe (z. B. ein Rollstuhl) verloren oder beschädigt, müssen die Reparaturkosten übernommen oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.
    § Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

  • Informationspflichten und Beschwerdemöglichkeiten:
    Beförderungsunternehmen und Busbahnhofbetreiber sind verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte, Änderungen im Fahrplan, etc. zu informieren und die Kontaktdaten der Beschwerdestellen, aber auch der Durchsetzungsstelle, bekannt zu geben.
    § Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 24-28 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Information zur apf

Bericht der Nationalen Durchsetzungsstelle gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1817/2011

Die Nationale Durchsetzungsstelle für den Busverkehr wurde durch das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier - und Fahrgastrechte (BGBl. I 61/2015) am 28.05.2015 eingerichtet. Sie ist Teil der Agentur für Passagier - und Fahrgastrechte („apf“), die eine Abteilung der Schienen-Control GmbH ist. Da die apf noch nicht lange existiert, waren zum Berichtsstichtag 01.06.2015 noch keine Beschwerden eingegangen. Weitere Informationen, etwa zu Verfahrensweise, oder zum Zugang zu Verfahren, entnehmen Sie bitte unserer Homepage.