Durchgangsfahrkarte
Was ist eine Durchgangsfahrkarte und welche Rechte haben Fahrgäste?
Fahrkarten für Reisen mit Anschlussverbindungen, die mit einer einzelnen Buchung beim Eisenbahnunternehmen gekauft werden, gelten als Durchgangsfahrkarten. (Beispiel: Wien - Köttmannsdorf/Lambichl über Klagenfurt)
Darunter fallen auch Tickets, die bei Tochtergesellschaften des Eisenbahnunternehmens gebucht werden, außer das Unternehmen informiert explizit darüber, dass es sich nicht um eine Durchgangsfahrkarte handelt.
Sollte aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls mindestens eine Anschlussverbindung versäumt werden, haben Fahrgäste Anspruch auf:
Kauf bei einem Eisenbahnunternehmen (z. B. ÖBB-Personenverkehr, WESTbahn, RegioJet)
- Erstattung des Fahrpreises bzw. Weiterreise mit geänderter Streckenführung (Artikel 18)
- ggf. Verspätungsentschädigung (Artikel 19)
- Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, Hotels, Transferkosten)
Kauf bei einem Reiseanbieter oder Reiseveranstalter (z. B. Omio, Reisebüro)
- Erstattung des gezahlten Gesamtbetrages für die Fahrkarte/n,
- Entschädigung in Höhe von 75% des gezahlten Gesamtbetrages für die Fahrkarte/n,
Zu beachten gilt es in diesem Fall, dass Reiseveranstalter die Fahrscheine mehrerer Eisenbahnunternehmen in einer Buchung kombinieren können.
(z. B. die Strecke Linz-Zell am See: WESTbahn-Ticket von Linz nach Salzburg + ÖBB-Ticket von Salzburg nach Zell am See)
Kein Anspruch bei Vorab-Information:
Der Anspruch gegen das Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter gilt nicht, wenn vor Kauf darüber informiert wurde, dass es sich um getrennte Beförderungsverträge handelt und diese Information auch zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar ist (z. B. gedruckt auf der Fahrkarte).
Die Beweislast dafür, dass die Fahrgäste informiert wurden, liegt bei dem Unternehmen, das die Fahrkarte/n verkauft hat.
Die Zahlung der Erstattung und der Entschädigung muss binnen 30 Tagen bzw. einem Monat nach Eingang des (vollständigen) Antrags zu erfolgen.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 12, 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2021/782.