So kommen Sie zu Ihrer Entschädigung - Schlichtungsverfahren Flug
Aufgabe der apf ist es, Fluggästen von Fluglinien mit Hauptniederlassung in Österreich und solchen, die in Österreich starten und landen*, ohne Gerichtsweg zu ihrem Recht und ihrer Entschädigung zu verhelfen. Die apf sieht sich als unabhängige Vermittlungsstelle zwischen den Fluglinien und ihren Fluggästen.
Im Flugverkehr kann die apf in folgenden Fällen helfen:
Entschädigung für Verspätung
Erstattung und Entschädigung für Annullierungen
Entschädigung bei Nichtbeförderung/Überbuchung
Fehlende Informationen über Fluggastrechte
Herabstufung/Downgrade
Nichteinhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderung.
Probleme mit dem Gepäck (Fluglinien mit Sitz in Österreich)
Sonstige Probleme mit Bezug auf eine Beförderung (Unternehmen mit Sitz in Österreich)
Informationen über Passagier- und Fahrgastrechte für Bahn, Bus, Schiff und Flug sind auch auf dem Portal YOUR EUROPE abrufbar.
Die apf bearbeitet keine Schlichtungsanträge zu Beschwerden,
- die nicht zuerst dem betroffenen Unternehmen zur Lösung des Problems vorgelegt wurden.
- wenn es nicht um einen Flug von, nach oder innerhalb Österreichs geht bzw. wenn die Hauptniederlassung des betroffenen Unternehmens nicht in Österreich liegt.
- die länger als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Einreichung beim Unternehmen der apf vorgelegt werden.
- über Forderungen, behauptete Verstöße oder behauptete rechtswidrige Regelungen, die gerichtlich oder verwaltungsrechtlich anhängig oder rechtskräftig entschieden bzw. rechtskräftig verglichen worden sind.
- die bereits einmal Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens waren.
- für die eine andere Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung zuständig ist.
- über Streitigkeiten, die mutwillig oder schikanös sind.
- deren Behandlung den effektiven Betrieb der apf ernsthaft beeinträchtigen könnte, etwa weil umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich wären oder es sich um übermäßig komplexe Rechtsfragen handelt.
Aufgrund dessen können Schlichtungsverfahren zu Beschwerden über Bauarbeiten, Lärmbelastungen, allgemeine (verkehrs-)politische Angelegenheiten usw. nicht bearbeitet werden.
Schlichtung ist ein Konfliktlösungsverfahren, bei dem ein Streitfall ohne Hilfe eines Gerichtes beigelegt wird. Die apf erarbeitet einen individuellen Lösungsvorschlag und vermittelt so zwischen Passagier und Unternehmen.
Die apf ist für alle Fluggäste bzw. Kundinnen und Kunden von Fluglinien mit Hauptsitz in Österreich sowie für Fluggäste ausländischer Fluglinien, wenn diese einen Flughafen in Österreich an- oder von ihm abfliegen, zuständig. Ebenfalls ist die apf für Kundinnen und Kunden von in Österreich niedergelassenen Reisebüros, Flughäfen, Reiseveranstaltern und Reisevermittlern als Schlichtungsstelle zuständig.
Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist das betroffene Unternehmen. Wenn dieses nicht, oder nicht innerhalb von 6 Wochen antwortet, können sich die Betroffenen an die apf wenden.
Die apf sorgt für rasche Lösungen. Und das immer kostenlos und provisionsfrei. Durch Ausfüllen des Online-Schlichtungsantrags ist gewährleistet, dass alle notwendigen Informationen vorliegen und die Anträge rasch bearbeitet werden können. → zum Schlichtungsantrag Flug
Das Schlichtungsverfahren ist für Fluggäste kostenlos.
Sollten während des Verfahrens Kosten auf Seiten der Antragsteller:in entstehen, die selbst verursacht werden, sind diese selbst zu tragen.
Darunter fallen etwa Porto- und Kopierkosten, Kosten einer Rechtsvertretung, etc.
- Bitte stellen Sie uns alle Informationen und Unterlagen schriftlich zur Verfügung.
Verwenden Sie dazu den Online-Schlichtungsantrag auf dieser Website.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, alle Dokumente elektronisch beizufügen, können Sie diese auch per Post übermitteln.
Folgende Daten benötigen wir von Ihnen:
Vor- und Zuname
Adresse
Telefonnummer
E-Mail-Adresse - Eine vollständige schriftliche Darstellung des Sachverhalts. Bitte schildern Sie, was genau passiert ist.
- Die schriftliche Beschwerde, die Sie bereits an das Unternehmen geschickt haben.
- Alle Unterlagen die für die Klärung Ihrer Beschwerde hilfreich sind in Kopie.
(z. B. Boarding-Pass, Buchungsbestätigung, Rechnungen für Verpflegung, Hotels & Transferleistungen, usw.). - Der komplette Schriftverkehr der zwischen dem Unternehmen und Ihnen stattgefunden hat.
- Ihre Forderung gegenüber dem Unternehmen. Was sollen wir für Sie erreichen?
(Ausgleichszahlung, Rückerstattung, Entschädigung, Übernahme von Ersatzkosten, etc.) - Zustimmung zur Verfahrensrichtlinie der apf. Mit der Einbringung des Schlichtungsantrags erkennt die Antragstellende Person die Verfahrensrichtlinie der apf an und bestätigt, dass sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen. Auf Anfrage sendet die apf die Verfahrensrichtlinie auch per E-Mail oder Post zu.
Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten per E-Mail eine Bestätigung, dass Ihre Schlichtungsantrag bei uns eingelangt ist. Sollte binnen drei Wochen keine weitere Nachricht von uns eingehen, bitten wir Sie um nochmalige Kontaktaufnahme, insbesondere wenn Fristen einzuhalten sind.
Mit der Einbringung des Schlichtungsantrags erkennen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die Verfahrensrichtlinie an und bestätigen, dass sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen. Auf Anfrage sendet die apf die Verfahrensrichtlinie auch zu.
- Prüfung, ob ein Verfahren eröffnet werden kann
Sobald der schriftliche Schlichtungsantrag bei der apf eingelangt ist, wird geprüft, ob ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden kann. - Aufforderung des betroffenen Unternehmens zu einer schriftlichen Stellungnahme
Wird ein Schlichtungsverfahren eröffnet, fordert die apf das betroffene Unternehmen zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. - Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die apf einen oder alle Beteiligten zu einer freiwilligen mündlichen Verhandlung in deren Geschäftsräume einladen.
- Erarbeitung eines Lösungsvorschlages durch die apf.
- Zustimmung / Ablehnung des Lösungsvorschlages durch die Verfahrensparteien.
Sollte kein Schlichtungsverfahren eröffnet werden, teilt die apf die Gründe für die Ablehnung mit und informiert darüber, an welche Stelle sich Betroffene mit ihrem Anliegen wenden können.
Die Bearbeitungsdauer der Fälle hängt einerseits von der Reaktionszeit des jeweiligen Unternehmens und andererseits von der individuellen Komplexität ab.
Die apf ist auf jeden Fall daran interessiert, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens möglichst rasch eine Lösung herbeizuführen – in vielen Fällen ist das im Flugbereich bereits in zwei bis drei Wochen möglich, im Jahresdurchschnitt werden maximal sechs Wochen angestrebt. In komplexen Fällen wird eine Lösung innerhalb von sechs Monaten angestrebt.
Damit das Anliegen bearbeitet werden kann, braucht die apf alle notwendigen Informationen in schriftlicher Form.
Eine Auflistung aller Unterlagen finden Sie unter dem Punkt: Was braucht die apf, damit sie aktiv werden kann?
Mitwirkungspflicht
Im Laufe des Schlichtungsverfahrens sind sowohl Antragstellerinnen und Antragsateller als auch das Unternehmen verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Falsche und/oder unvollständige Angaben können zur Einstellung eines Schlichtungsverfahrens führen.
Von der Befassung anderer Einrichtungen und Organisationen während des laufenden Verfahrens ist, außer in begründeten Fällen, Abstand zu nehmen.
In jedem Stadium des Verfahrens können sich Antragstellerinnen und Antragsteller von einer Rechtsvertretung, oder einer Vertrauensperson auf eigene Kosten vertreten lassen.
Auf Anforderung muss ein Nachweis der Vertretungsbefugnis (z. B. mittels Vollmacht) erbracht werden.
Die apf erarbeitet eine Lösung, die in den meisten Fällen zur Beilegung und damit zur Beendigung des Streitfalls führt. Die empfohlene Lösung der apf kann eine andere sein als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens. Die Annahme des Lösungsvorschlages ist nicht verpflichtend. Sollte das Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung führen, wird es eingestellt.
Wird die apf auf einen Verstoß gegen Fluggastrechte aufmerksam, prüft sie ebenfalls die Einbringung einer Verwaltungsstrafanzeige gegen das Unternehmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Wenn beide Parteien den Lösungsvorschlag annehmen, stimmen sie damit einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zu. Nimmt eine der Parteien die Lösung der apf nicht an, hat sie keine bindende Wirkung. Sollte es zu keiner Lösung kommen, können Sie Ihre Ansprüche unabhängig davon vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
Die Einbringung des Schlichtungsantrags und die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmen den Fortlauf der Verjährungsfrist (Fristen beginnen erst nach Abschluss des Verfahrens wieder zu laufen). Das bedeutet, sollte durch das Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden, können Sie Ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, unabhängig von der Art der Einbringung des Schlichtungsantrags, ausschließlich zur Fallbearbeitung und zur Durchführung des Verfahrens.
Daten ohne Personenbezug werden im Rahmen von Publikationen, wie dem jährlichen Bericht über die Erfüllung unserer Aufgaben als Agentur, verwendet (gemäß § 8 Absatz 2 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte [PFAG] bzw. gemäß § 9 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz [AStG]).
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nutzen wir erhobene Daten in anonymisierter Form für statistische Auswertungen (etwa zur Verfahrensanzahl, Bearbeitungsdauer, etc.).
Bitte nutzen Sie am besten unseren Online-Schlichtungsantrag auf der Website.
Sie erhalten per E-Mail eine Bestätigung, dass Ihr Schlichtungsantrag bei uns eingelangt ist. Sollten Sie binnen zwei Wochen keine weitere Nachricht von uns erhalten, bitten wir Sie um nochmalige Kontaktaufnahme. Wenn Fristen einzuhalten sind, kontaktieren Sie uns bitte bei Bedarf schon früher.
Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein, können Sie uns Ihren Schlichtungsantrag auch per Post zukommen lassen.
Per Post:
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Bereich Bahn
Linke Wienzeile 4/1/6
A-1060 Wien
Ein Schlichtungsantrag muss jedoch immer auf schriftlichem Wege eingebracht werden.
Diese Seite ist Bestandteil des EU quality network (Your Europe). Schreiben Sie ein Feedback zu den Informationen auf dieser Website an die Europäische Kommission:
ZUM FEEDBACKFORMULAR