Nichtbeföderung/Flugüberbuchung Entschädigung EU-Recht

Die apf hilft kostenlos und provisionsfrei, wenn es keine direkte Lösung mit der Fluglinie gibt. Werden Fluggäste nicht befördert obwohl ein gültiges Ticket vorliegt und man sich rechtzeitig beim Check-In bzw. beim Gate eingefunden hat, stehen den Fluggästen Ausgleichszahlungen zu, wenn keine vertretbaren Gründe vorliegen. Die häufigste Form der Nichtbeförderung ist die Überbuchung.

Voraussetzung um die Fluggastrechte geltend machen zu können ist, dass

  • ein gültiges Ticket vorliegt,
  • Fluggäste rechtzeitig einchecken und sich am Gate einfinden,
  • die Beförderung gegen ihren Willen verweigert wird.

Gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 haben Fluggäste in solchen Fällen Ansprüche auf:

Alternative Beförderung zur Destination unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und Betreuungsleistungen (Snacks, Speisen, Getränke, Erfrischungen, Hotel, Transfers, etc.) im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.

SOWIE

eine Ausgleichszahlung: Die Höhe der Summe hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab:

bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

Die Flugstrecken sind nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen ist nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel heranzuziehen.

 

ODER

Rückerstattung der Ticketkosten bei Verzicht auf die Buchung bzw. eine entsprechende Gegenleistung, die zwischen dem Fluggast und der Fluglinie zu vereinbaren ist.
Bei dieser Art der Ausgleichszahlung, in Form von Gutscheinen oder Bonusmeilen, können Fluggäste höhere Beträge erhalten, als wenn auf eine Barauszahlung bestanden wird.

 

ist die Fluglinie ihrer Verpflichtung zur Betreuung nicht nachkommen empfiehlt die apf alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen und rückerstattet zu bekommen.

Vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung sind gegeben, wenn:

  • sich Fluggäste zu spät beim Check-In oder am Gate einfinden
  • Reisedokumente fehlen (Pass - bzw. Personalausweis ungültig oder vergessen)
  • eine ansteckende Krankheit diagnostiziert wurde
  • die allgemeine und/oder betriebliche Sicherheit gefährdet ist (z. B. durch stark alkoholisierte Personen)

In diesen Fällen haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 2a, 4, 7 und 8 der Verordnung (EG) 261/2004.

Musterbrief für Nichtbeförderung/Flugüberbuchung auf Basis der EU-Fluggastrechteverordnung

Wenn Sie noch keine Eingabe bei der Fluglinie eingereicht haben, finden Sie hier Musterbriefe, die die Fluglinie auf Ihre Entschädigungsansprüche hinweisen. Die Musterbriefe decken die Themen Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung bzw. Flugüberbuchung und Downgrade bzw. Herabstufung ab.

Habe ich Ansprüche wenn ich meinen Flug storniere?

Die Stornierung eines Fluges durch den Fluggast selbst ist nicht durch die EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.

Mögliche Erstattungsansprüche gegen die Fluglinie – insbesondere wegen Steuern und Gebühren – sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Auf die Höhe von Bearbeitungsgebühren haben die Luftfahrtbehörden keinen Einfluss. Sie werden von den einzelnen Fluglinien festgelegt.