EU-Fluggastrechteverordnung
FÜR WELCHE ARTEN VON FLÜGEN GILT DIE EU-FLUGGASTRECHTEVERORDNUNG?
Die Verordnung (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) gilt für alle Passagiere (unabhängig von Wohnort, Staatsbürgerschaft, usw.) die einen Flug
- innerhalb der Europäischen Union antreten und
- von einem Drittstaat zu einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union mit einer Fluglinie, die ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat
antreten.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 261/2004.
WELCHE SACHVERHALTE FALLEN UNTER DIE EU-FLUGGASTRECHTEVERORDNUNG?
Kurz zusammengefasst:
- Nichtbeförderung
- Verspätung
- Annullierung
- Höher- oder Herabstufung
- Verletzung von Informationspflichten
- Mangelnde Betreuungs- und Hilfeleistungen (alternative Beförderung, Verpflegung, Übernachtung)
- Nichteinhaltung der Rechte von Menschen mit eingeschränkter Mobilität
§ Die rechtliche Grundlage sind Art 4, 5, 6, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) 261/2004.
WELCHE SACHVERHALTE FALLEN NICHT UNTER DIE EU-FLUGGASTRECHTEVERORDNUNG?
Ein Auszug:
- Gepäcksprobleme
- Ticketstornierungen durch den Passagier
- Unzufriedenheit bez. des Personals, der Bord-Verpflegung, Filmauswahl, …
- Fluglärm
- Hubschrauberflüge
- Probleme mit Reisevermittler/Buchungsplattformen/Reiseveranstalter
IN WELCHEN FÄLLEN KANN ICH MICH TROTZ EINER ANNULLIERUNG, VERSPÄTUNG ODER NICHTBEFÖRDERUNG NICHT AUF DIE EU-FLUGGASTRECHTEVERORDNUNG BERUFEN?
Die EU-Verordnung findet in unter anderem folgenden Fällen keine Anwendung:
- Der Abflugort befindet sich in einem Staat, der nicht zur Europäischen Union gehört (sogenannter Drittstaat) und die Fluglinie hat ihren Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union. Zur Europäischen Union gehören in diesem Sinn auch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Schweiz, Norwegen und Island).
- Der Passagier verfügt über keine bestätigte Buchung.
- Der Passagier hat sich nicht zeitgerecht (bzw. wenn keine Zeit angegeben wurde mindestens 45 Minuten vor der Abflugzeit) beim Check-In und am Gate eingefunden.
- Der Passagier ist kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, der öffentlich nicht verfügbar war.
- Es liegen Gründe im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder fehlenden Reisedokumente vor.
- Flüge mit Abflugort in einem Drittstaat mit Endziel in einem Drittstaat mit Zwischenlandung (Transit) in einem Mitgliedstaat, auch wenn der Flug von einer Airline, die ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsland hat, durchgeführt wird.
BEI WELCHEN FLÜGEN KANN KONKRET DIE APF ALS ÖSTERREICHISCHE SCHLICHTUNGS- UND DURCHSETZUNGSSTELLE MEINEN FALL ÜBERNEHMEN?
Wenn der betroffene Flug
- aus Österreich abfliegt,
- aus einem EU-Mitgliedsland abfliegt und in Österreich landet,
- von einer österreichischen Airline innerhalb von EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird,
- aus einem Drittstaat abfliegt und als Endziel in einem EU-Mitgliedstaat landet und mit einer österreichischen Airline durchgeführt wird oder
- aus einem Drittstaat abfliegt und als Endziel in Österreich landet und mit einer Airline, die ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsland hat, durchgeführt wird.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004.
SIND FLUGUNTERNEHMEN GRUNDSÄTZLICH VERPFLICHTET MICH ÜBER MEINE RECHTE ZU INFORMIEREN?
Ja.
Flugunternehmen sind verpflichtet
- bei der Abfertigung (Check-In) einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis für Fluggäste auszuhängen und
- bei Annullierung, Nichtbeförderung und einer Abflugverspätung ab 2 Stunden jedem betroffenen Fluggast einen entsprechenden schriftlichen Hinweis auszuhändigen.
§ Die rechtliche Grundlage ist Art 14 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung (EG) 261/2004.