Flugverspätung Entschädigung EU-Recht

RECHTE BEI Verspätetem ABFLUG

Fluggästen stehen im Falle einer Verspätung des Abflugs Hilfs- bzw. Betreuungsleistungen zu:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km ab zwei Stunden Abflugsverspätung
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km ab drei Stunden Abflugsverspätung
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab drei Stunden Abflugsverspätung
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab vier Stunden Abflugsverspätung

In diesen Fällen ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) zu ermöglichen.

Weitere Betreuungsleistungen bei Abflugverspätung wie etwa Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.

⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Fahrgästen, denen keine Verpflegung und/oder Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Ausgaben getätigt werden. Muss letztlich tatsächlich selbst eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 6 in Verbindung mit Art 9 der Verordnung (EG) 261/2004.

RECHTE BEI ANKUNFTSVERSPÄTUNG VON DREI STUNDEN ODER MEHR

Wenn die Verspätung am Reiseziel 3 Stunden oder mehr beträgt, steht grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu.

Die Höhe hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
  • bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
  • Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

Die Flugstrecken sind nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen ist nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel heranzuziehen.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) 261/2004 in der Auslegung des EuGH (Urteil vom 07. 09. 2017 in der Rechtssache C-559/16 „Bossen/Brussels Airlines“).

Eine Kürzung der Ausgleichszahlung bei Flügen von über 3.500 km um 50% ist möglich, wenn die neue Ankunftszeit nicht mehr als vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. 11. 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 „Sturgeon/Condor“).

FLUG VORVERLEGT

Sollte die Fluglinie den Abflug um mehr als eine Stunde vorverlegen, so ist dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit einer Flugannullierung gleichzusetzen.

Außergewöhnliche Umstände

Eine Ausgleichszahlung kann z.B. dann entfallen wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen muss von der Fluglinie entsprechend nachgewiesen werden.

GUT ZU WISSEN: MUSTERBRIEFE

Wenn Sie noch keine Beschwerde bei der Fluglinie eingereicht haben, finden Sie hier Musterbriefe, die die Fluglinie auf Ihre Entschädigungsansprüche hinweisen. Die Musterbriefe decken die Themen Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung bzw. Flugüberbuchung und Downgrade bzw. Herabstufung in deutscher und englischer Sprache ab.

Der Musterbrief kann individuell angepasst werden, in dem die Textbausteine, die für den jeweiligen Fall relevant sind, ausgewählt werden. Nimmt eine Fluglinie Beschwerden nur noch online an, können die einzelnen Textbausteine kopiert und in das Online-Beschwerdeformular einfügt werden.

⇒ Die apf empfiehlt darauf zu achten, die Einbringungen der Forderung beim Unternehmen möglichst gut zu dokumentieren (z.B. Brief per Einschreiben, Screenshots bei online Einbringungen, Aufbewahrung der automatischen generierten Eingangsmail,…)