Informationen für Unternehmen
Beförderungsbedingungen
Bahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften müssen gemäß § 22b Abs. 1 und Abs. 2 EisbG sämtliche Beförderungsbedingungen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen vor deren Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt geben.
Verpflichtungen gegenüber der Schienen-Control
Die Schienen-Control GmbH ist gemäß § 5 Abs 4 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß dem Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, gemäß der Verordnung (EU) 2021/782, gemäß des EisbBFG und gemäß der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, zu überprüfen.
Zu diesem Zweck haben die betroffenen Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
Die Unternehmen haben gemäß § 8 Abs 2 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auf Verlangen der Schienen-Control GmbH Auskunft über die Kundenzufriedenheit zu geben, sofern entsprechende Daten oder Informationen den Unternehmen vorliegen.
Information über die apf
Eisenbahnunternehmen, innerstädtische Verkehrsbetriebe, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter, Bahnhofbetreiber und Verkehrsverbünde sind gesetzlich verpflichtet, die Fahrgäste über die Kontaktdaten der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu informieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich auf den jeweiligen Websites und in den Bahnhöfen verfügbar sein. Zudem müssen auch die Kontaktdaten der eigenen Beschwerdestelle angegeben werden, falls vorhanden.
Die Unternehmen sind ebenso verpflichtet bei der Beantwortung einer Beschwerde in ihrem Schreiben auf die apf hinzuweisen.
Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.
Die apf empfiehlt folgenden Textvorschlag:
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) verhilft Ihnen zu Ihrem Recht.
Fahrgäste, die mit der Entscheidung des Unternehmens nicht einverstanden sind, können sich an die kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle wenden. Damit gewährleistet ist, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen, müssen Anträge mittels Online-Schlichtungsformular eingereicht werden. Sollte die elektronische Übermittlung nicht möglich sein, senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bereich Bahn, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.
Verfahrensregeln
In diesem Bereich wird näher ausgeführt, welchen Verfahrensregeln die Schlichtungsverfahren der apf unterliegen.
Organisation
- Die apf ist als Abteilung bei der Schienen-Control GmbH eingerichtet.
- Die apf ist die zentrale Anlaufstelle für alle Verkehrsträger - das bedeutet, dass sie sich im Streitfall für Fahr- und Fluggäste von Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug Straßenbahn und U-Bahn einsetzen und ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu ihrem Recht verhelfen kann.
- Mit 9. Jänner 2016 wurde die apf notifizierte AS-Stelle gemäß AStG, der nationalen Umsetzung der RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie). Sie ist damit eine von acht AS-Stellen, die in Österreich tätig sind. Die apf verwendet daher ein Logo mit dem Bundeswappen und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle".
- Seit dem 21. Juli 2024 ist die apf zudem einheitliche Schlichtungsstelle für alle Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bzw. mit innerstädtischen Verkehrsbetrieben, sofern das Unternehmen eine Niederlassung in Österreich hat
Aufgaben
- Die apf ist die zentrale Anlaufstelle für alle Verkehrsträger - das bedeutet, dass sie sich im Streitfall für die Passagiere und Kunden von Bahn-, Bus-, Schiff- und Flugunternehmen, Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Fahrkarten/Flugscheinverkäufer, Betreiber eines Bahnhofs/Busbahnhofs/Flughafens oder Hafens, innerstädtischen Verkehrsbetrieben oder Verkehrsverbünden einsetzen und ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu ihrem Recht verhelfen kann.
- Eine Beschwerdemöglichkeit von Unternehmen gegen Passagiere oder Kunden ist derzeit nicht gegeben.
Zuständigkeit
- Gemäß § 78a Abs. 1 Eisenbahngesetz (EisbG) können Anliegen von Interessenvertretungen, Fahrgästen und Kunden von Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiberinnen/-betreiber, Reiseveranstalterinnen/-veranstalter, Fahrkartenverkäuferinnen/-verkäufer, innerstädtischen Verkehrsbetrieben oder Verkehrsverbünden eingebracht werden, sofern ein Problem mit den Eisenbahnverkehrsleistungen besteht und sonstige von diesen beauftragte Unternehmen und mit dem Unternehmen selbst binnen eines Monats, in entsprechend begründeten Fällen innerhalb höchstens drei Monate, nicht gelöst werden konnten.
- Gemäß § 78a Abs. 2 Eisenbahngesetz (EisbG) sind sämtliche Fälle abgedeckt, welche Interessenvertretungen und Fahrgäste wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes (EisbBFG) oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a EisbG bei der apf erheben.
- Die apf ist gemäß § 78a Abs 1 nur für in Österreich niedergelassene Unternehmen und gemäß § 78a Abs 2 zuständig, wenn dem am Vorfall beteiligten Eisenbahnunternehmen die Genehmigung in Österreich erteilt wurde oder wenn sich der Vorfall auf dem Hoheitsgebiet von Österreich ereignet hat und eine behauptete Verletzung der Rechte von Fahrgästen gemäß der Verordnung (EU) 2021/782 vorliegt, zuständig.
- Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt.
- Antragstellende können Interessenvertretungen, Fahrgäste bzw. Kundinnen und Kunden sein, sofern der Schlichtungsantrag die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betrifft.
- Antragsgegner können
- Eisenbahnunternehmen
- Bahnhofsbetreiber
- Infrastrukturbetreiber
- Reiseveranstalter
- Fahrkartenverkäufer
- innerstädtische Verkehrsbetriebe sowie
- Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften,
sein, sofern ein Problem mit den Eisenbahnverkehrsleistungen besteht.
- Fahrgast bzw. Kundin oder Kunde ist eine Person, die ein Unternehmen nutzt, zur Nutzung berechtigt ist oder beabsichtigt es zu nutzen.
- Interessenvertretungen sind ein freiwilliger oder durch verschiedene Formen des Zwanges erfolgter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen. Interessenvertretungen sind in Österreich z. B. Kammern, Industriellenvereinigung, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Betriebsräte, Bürgerinitiativen, Vereine. Das tatsächliche Bestehen der Interessenvertretung bzw. die Vertretungsbefugnis ist bei Einbringung der Beschwerde glaubhaft zu machen bzw. auf Verlangen der apf nachzuweisen (Vereinsregisterauszug, Betriebsratsbestätigung etc.).
- Gegenstand eines Schlichtungsantrags (Beschwerde) gemäß § 78a Abs 1 EisbG an die apf können Fälle sein, welche die (beabsichtigte) Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen. Darunter fallen auch Fälle, in denen Fahrgäste keinen Rechtsanspruch haben. Das betrifft beispielsweise einen Schlichtungsantrag wegen Strafen beim Fahren ohne oder ohne gültiges Ticket, Fahrpreiserstattungen aus persönlichen Gründen des Fahrgasts sowie mangelnde Information oder Probleme mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. Als Maßstab für die Behandlung von Schlichtungsverfahren gelten durchschnittlich verständige, informierte und redliche Fahrgäste bzw. Kundinnen und Kunden.
- Gegenstand eines Schlichtungsantrags (Beschwerde) gemäß § 78a Abs 2 EisbG an die apf können Fälle insbesondere wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des EisbBFG oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets sein. Darunter fallen alle Schlichtungsanträge betreffend Rechte aus diesen Regelungen, beispielsweise wegen Verspätungsentschädigungen, Fahrpreiserstattungen oder Hilfeleistungen wie Taxi- oder Hotelkosten aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen, Strafzahlungen oder Erstattungen auf Wunsch des Fahrgasts.
- Die Verfahrensparteien können sich in jedem Stadium des Verfahrens vertreten lassen. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten wird auf § 15 der Verfahrensrichtlinie verwiesen. Wenn die Vertretung nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgt, ist auf Verlangen der apf eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
- Gemäß § 11 der Verfahrensrichtlinie haben die Verfahrensparteien auf Anfrage eine Person namhaft zu machen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens, zur mündlichen Verhandlung und zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bevollmächtigt ist.
- Das Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Zusätzlich bieten wir Antragstellerinnen und Antragstellern unverbindlich an, das Schlichtungsverfahren in englischer Sprache abzuhalten.
- Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens sind, sofern von der apf nicht anders gefordert, schriftlich einzubringen.
- Die apf stellt den Verfahrensparteien ihre Schreiben an die bekannt gegebene E-Mail Adresse zu.
- Besitzen Verfahrensparteien keine E-Mail Adresse werden die Schreiben per Brief an die bekannt gegebene Anschrift zugestellt.
- Antragstellende sowie die Unternehmen sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
- Ersucht die apf die Verfahrensparteien im Zuge des Verfahrens um Abgabe einer Stellungnahme oder um Übermittlung von Informationen oder Dokumenten, so haben diese binnen eines von der apf festgelegten Zeitraums, bei der apf einzulangen.
- Die Verfahrensparteien haben die Möglichkeit, innerhalb der von der apf festgelegten Frist von einer bis zu maximal acht Wochen - von begründeten Ausnahmen abgesehen - auf die von der Gegenpartei vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.
- Falsche und/oder unvollständige Angaben können zur Einstellung eines Schlichtungsverfahrens führen.
- Während des Schlichtungsverfahrens haben die Verfahrensparteien außer in begründeten Fällen die Korrespondenz zur konkreten Beschwerde nur mit der apf zu führen. Von der Befassung anderer Einrichtungen und Organisationen während des laufenden Verfahrens ist außer in begründeten Fällen Abstand zu nehmen.
- Die am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen sind angehalten, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens keine Verzugszinsen oder sonstigen zusätzlichen Kosten wie etwa Mahn- oder Inkassogebühren zu verlangen.
- Die apf verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes. Personenbezogene Daten nutzen wir nur für die Erfüllung der uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen.
- Personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich aufgrund unseres gesetzlichen Auftrags und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Datenschutzgesetztes (DSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Wir speichern personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies erforderlich und uns auch gesetzlich gestattet ist, um den Zweck der Streitschlichtung und die Agenden als Durchsetzungsstelle zu erfüllen. Ebenfalls aufgrund gesetzlicher Anordnung nutzen wir einige der Stammdaten in anonymisierter Form als statistische Angaben (etwa für die Zuordnung zu einem Bundesland für unseren Jahresbericht). Wir ergreifen alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um personenbezogene Daten bestmöglich zu schützen.
- Die Verfahrensparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Schlichtungsverfahrens gegenüber Medien für die Dauer des Verfahrens.
- Hier kann die gesamte Datenschutzerklärung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) abgerufen werden.
Verfahrenablauf
In diesem Bereich werden die einzelnen Schritte eines Schlichtungsverfahrens beschrieben
- Nach dem Einlangen eines Schlichtungsantrages bei der apf fordert diese nach Prüfung auf Zuständigkeit das betroffene Unternehmen zu einer Stellungnahme auf.
- Die apf kann unter Ladung eines oder aller Beteiligten eine mündliche Verhandlung in deren Geschäftsräumen einberufen, wenn sie dies für zweckmäßig erachtet. Seitens der Unternehmen ist eine genannte Person gemäß § 5 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie zu laden.
- Die apf kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Durchführung einer solchen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller abgelehnt wird.
- In der mündlichen Verhandlung besteht für die Verfahrensparteien Gelegenheit zur mündlichen Sachverhaltsdarstellung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der apf bemüht sich um die Herbeiführung einer Einigung.
- Die apf ist in ihrer Beweiswürdigung frei.
- Auf der Basis der beiderseitigen Vorbringen sowie allfälliger eingeholter Gutachten nimmt die Schlichtungsstelle eine Beurteilung des Falles in rechtlicher (z. B. Verordnung (EU) 2021/782, EisbG, EisbBFG, Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) und tatsächlicher (z. B. Billigkeitserwägungen) Hinsicht vor. Aufgrund dieser Beurteilung erarbeitet die apf – bevorzugt in Zusammenarbeit mit den Verfahrensparteien – einen Lösungsvorschlag.
- Die apf übermittelt den Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag samt eventuell vorliegendem Gutachten. Die Verfahrensparteien haben innerhalb von einer von der apf gesetzten Frist - von begründeten Ausnahmen abgesehen dem Lösungsvorschlag zuzustimmen bzw. diesen mit Begründung abzulehnen.
- Der Lösungsvorschlag enthält immer folgende generelle Hinweise: die Annahme des Lösungsvorschlages ist nicht verpflichtend; die Beteiligung am Schlichtungsverfahren schließt die Durchsetzung von Rechten auf dem ordentlichen Rechtsweg nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht aus; die vorgeschlagene Lösung kann anders sein als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens; mit Zustimmung beider Verfahrensparteien zum Lösungsvorschlag wird einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zugestimmt. Kommt jedoch eine der Verfahrensparteien dem Vergleich nicht nach, muss die gegnerische Partei den Gerichtsweg bestreiten, um den Vergleich gerichtlich durchsetzen zu können.
- Ergeben die Überprüfungen durch die apf keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Vorbringen der oder des Beschwerdeführenden gefolgt werden kann, wird ohne die Erstellung eines Lösungsvorschlags das Verfahren beendet.
- Den Verfahrensparteien wird das Ergebnis – von begründeten Ausnahmen abgesehen – schriftlich mitgeteilt. Begründete Ausnahmen können etwa nicht monetäre Schlichtungsanträge von nicht grundsätzlicher Bedeutung sein oder Schlichtungsanträge, bei denen aufgrund des Sachverhalts eine schnelle Information der Verfahrenspartei notwendig ist. Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
- Kommt zwischen den Verfahrensparteien über den Gegenstand des Schlichtungsantrags – unerheblich in welchem Verfahrensstadium – außerhalb des von der apf geführten Verfahrens - eine Einigung zustande, so ist diese Tatsache sowie der Inhalt der Einigung der apf unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ebenso kann die oder der Antragstellende jederzeit das Verfahren abbrechen. Das Schlichtungsverfahren wird dann von der apf eingestellt und den Verfahrensparteien wird die Einstellung schriftlich (per Post oder E-Mail) mitgeteilt.
- Wenn beide Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag annehmen, stimmen sie damit einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich zu. Kommt eine der Verfahrensparteien dem geschlossenen Vergleich nicht nach, muss die gegnerische Partei den Gerichtsweg beschreiten, um den Vergleich gerichtlich durchsetzen zu können.
- Nimmt eine der Verfahrensparteien den Lösungsvorschlag der apf nicht an, hat er keine bindende Wirkung. Das Verfahren vor der apf wird dann beendet. Dabei kann die apf im Einzelfall eine abschließende, nicht verbindliche und nicht anfechtbare Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abgeben, sofern dies zur Lösung beitragen könnte.
- Antragstellende können ihre Ansprüche unabhängig vom Schlichtungsverfahren vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
- Die Verfahrensparteien werden darüber belehrt, dass sie vor Gericht einen prätorischen Vergleich gemäß § 433 Zivilprozessordnung (ZPO) abschließen können, um die Durchsetzbarkeit ihrer Einigung sicher zu stellen. Dieser stellt einen Exekutionstitel dar.
- Bei Beschwerden gemäß § 78a Abs 2 EisbG ist die Schienen-Control Kommission zu informieren, sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen. Die Schienen-Control Kommission kann bei Schlichtungsanträgen gemäß § 78a Abs 6 EisbG betreffend die Fahrpreisentschädigung, Erstattung sowie Hilfeleistung bei Verspätungen oder Zugausfällen, über den erhöhtem Fahrpreis oder sonstige Nebengebühren sowie über den Ausschluss von der Beförderung die Empfehlung der apf wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der VO (EU) 2021/782, des EisbBFG oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets mittels Bescheids für verbindlich erklären.
- Die apf strebt in sämtlichen Schlichtungsverfahren im Jahresdurchschnitt eine Dauer von maximal sechs Wochen an. In den meisten Fällen ist eine Lösung in kürzerer Zeit möglich.
- Die apf strebt in einzelnen Schlichtungsverfahren eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich innerhalb einer Frist von 90 Tagen an.
- In komplexen Fällen wird eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten angestrebt.
Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmen ist gemäß PFAG-Kostenbeitragsverordnung festgesetzt und beträgt derzeit 78 Euro.
Jede Verfahrenspartei trägt die ihr durch das Schlichtungsverfahren erwachsenen Kosten selbst. Dazu zählen unter anderem die eigenen Porto- und Kopierkosten, allfällige Rechtsanwaltskosten, Kosten für von den Verfahrensparteien selbst beauftragte Gutachten sowie der persönliche Zeitaufwand.
- Die Einbringung des Schlichtungsantrages und die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmen den Fortlauf der Verjährungsfrist (Fristen beginnen erst nach Abschluss des Verfahrens wieder zu laufen). Das bedeutet, auch wenn keine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt wird, können Fahrgäste und Kunden ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
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