Kontrollen und Strafzahlungen
Strafzahlungen und Gebühren
Wenn ein Fahrgast keinen oder einen ungültigen Fahrschein mit sich führt, oder gegen sonstige Regelungen des Unternehmens (z. B. Rauchverbot, Verunreinigungen) verstößt, kann das bei der Kontrolle zu einer Strafzahlung führen.
Dies gilt ebenso, wenn für den gültigen Fahrschein ein bestimmtes weiteres Dokument mitzuführen ist und nicht vorgewiesen werden kann (z.B. ein Lichtbildausweis, Jugendticket, Educard, etc.).
Auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen muss das Unternehmen hinweisen. Ein Einspruch kann binnen eines Monats nach Strafausstellung beim betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Erst nach schriftlicher Beantwortung eines fristgerecht erfolgten Einspruchs darf eine (kostenpflichtige) Mahnung oder eine Inkassoaufforderung verschickt werden.
- Wird eine Strafe nicht fristgerecht bezahlt, muss das Unternehmen zumindest einmal mahnen, bevor weitere Schritte gegen den Fahrgast gesetzt werden können.
- Wenn ein Fahrgast nachweisen kann, dass eine gültige Fahrkarte vorhanden ist, dann muss die Höhe der Strafe reduziert werden - und zwar um mindestens 90 Prozent der Forderung.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn personalisierte Fahrkarten wie z. B. eine Jahreskarte, ein KlimatTcket, Vorteilskarte oder andere Ermäßigungskarten etc. vergessen wurde. Dies gilt auch für die Reduktion von sonstigen Nebengebühren sowie beim Erwerb eines neuen Fahrscheines ohne erhöhten Fahrpreis. - Auf Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist bei der Strafhöhe und der Handhabung des Mahn- und Inkassoprozesses zu achten.
Die apf empfiehlt, so schnell wie möglich schriftlich in Kontakt mit dem jeweiligen Unternehmen zu treten.
§ Die rechtliche Grundlage ist § 15 EisbBFG.
Kontrollen
Die Fahrkarte muss bis zum Verlassen des Bahnsteigs am letzten Zielbahnhof aufbewahrt werden. Kontrollen sind nicht nur im Zug, sondern auch am Bahnsteig zulässig.
Die apf empfiehlt für Reklamationen (z. B. Erstattung) oder Einsprüche gegen Strafen die Tickets jedenfalls bis zur Erledigung des Anliegens aufzubewahren.
§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.
Es ist jedoch möglich, ohne Fahrkarte jemanden zum Zug zu begleiten.
Die apf empfiehlt bei Anwesenheit von Kontrollpersonal, diesem möglichst noch vor Betreten des Bahnsteigs die Begleitfunktion für einen Fahrgast mitzuteilen. Die Beweislast, dass der Bahnsteig nicht nur betreten, sondern auch mit dem Zug gefahren wurde, liegt beim Unternehmen.
Bei einer Kontrolle ist auf Verlangen das Ticket vorzuweisen und auch auszuhändigen. Ebenso müssen Fahrgäste zur Identitätsfeststellung auf Aufforderung einen Ausweis vorweisen, wenn kein gültiges Ticket mitgeführt wird.
§ Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.
Auf Verlangen ist auch das Kontrollpersonal verpflichtet sich auszuweisen. Dies kann durch einen Ausweis oder durch Angabe einer Dienstnummer erfolgen.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 4 EisbBFG.
Das Zugpersonal darf ein Ticket einbehalten, wenn beispielsweise der Verdacht auf ein ungültiges Ticket besteht.
Die Einbehaltung muss aber bestätigt werden, damit im Falle einer geforderten Strafzahlung (Fahrgeldnachforderung) oder eines Gerichtsverfahrens ein Beweis durch den Fahrgast vorgelegt werden kann.
Die apf empfiehlt, sich jedenfalls eine Bestätigung der Einbehaltung der Fahrkarte ausstellen zu lassen.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 5 EisbBFG.
Beförderungsausschluss
Ohne ein rechtskräftiges Straferkenntnis kann ein Fahrgast für maximal sechs Monate von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn
- die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht beachtet werden,
- eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden oder des Eisenbahnpersonals besteht,
- tätliche Angriffe gegen Mitreisende oder das Eisenbahnpersonal erfolgen oder
- der Fahrgast aufgrund seines Zustandes oder Verhaltens die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigt (dies gilt nicht, sofern das Verhalten auf die Behinderung zurückzuführen ist)
Liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung, Sicherheit oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen des Eisenbahnpersonals vor, kann ein Fahrgast befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Bei einem rechtmäßigen Ausschluss besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
Der Beförderungsausschluss ist dem Fahrgast durch das Unternehmen schriftlich mitzuteilen.
Betroffene Fahrgäste können sich bei einem Beförderungsausschluss an die apf zur Überprüfung wenden.