Rechte von Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr
Pflichten von Unternehmen
Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind EU-rechtlich verpflichtet, die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu gewähren bzw. insbesondere bei neuer Infrastruktur zu verbessern.
Zusätzlich verlangt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dass öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein müssen.
Grundsätzlich müssen Bahnunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht, im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal, kostenlose Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen (etwa beim Ein-, Aus- und Umsteigen, etc.).
Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor Reiseantritt zu erkundigen, ob Ihnen auf Ihrem gewünschten Start- und Zielbahnhof die entsprechenden Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt bzw. welche Alternativen angeboten werden können.
Informationen über die Zugänglichkeit von Bahnhöfen, Haltestellen und Zügen erhalten Sie von den Bahnunternehmen, dem bahnhofsbetreibenden Unternehmen oder Ihres Reisebüros. Für den Anspruch auf Hilfeleistungen ist kein Nachweis vorzulegen.
Verweigerung der Beförderung
Anspruch auf Fahrkarten ohne Aufpreis
Anmeldung von Hilfeleistungen
Manche Bahnunternehmen bieten kürzere Anmeldezeiten an. Mehr Information zum Mobilitätsservice der ÖBB-Personenverkehr finden Sie unter https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/barrierefrei-reisen/mobilitaetsservice bzw. telefonisch unter +43 (0)5 1717 5, bei der WESTbahn unter https://westbahn.at/fragen-antworten/faq/zusatzleistungen/ bzw. telefonisch unter +43 1 899 00.
Sämtliche Kontaktmöglichkeiten der Bahnunternehmen in Österreich finden Sie unter https://www.apf.gv.at/de/kontakt-beschwerdestellen-bahn-apf.html.
Zentrale Anlaufstellen der Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind verpflichtet, Anträge auf Hilfeleistung an Bahnhöfen entgegenzunehmen und einzelne Anträge auf Hilfeleistung an Bahnhofsbetreiber und Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten.
Eine einzige Meldung für pro Fahrt reicht aus. Solche Meldungen werden an alle an der Beförderung der Person beteiligten Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber weitergeleitet. Ungeachtet dessen empfiehlt die apf allen beteiligten Unternehmen die Reisedaten (Fahrplan und Bahnhöfe, an denen Hilfeleistungen benötigt werden) bekannt zu geben. Etwa bei Fahrten, die aus mehreren Teilstrecken bestehen, die von verschiedenen Unternehmen bedient werden.
Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen
Taxi- und Übernachtungskosten
Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt 100 Euro pro Person, für eine Taxifahrt 65 Euro pro Person.
Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen zusätzlich notwendige Kosten ersetzt werden, die die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen. Grundsätzlich empfiehlt die apf sich an das Bahnunternehmen zu wenden, bevor Ausgaben getätigt werden.
Fälle von Diskriminierung
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind §§ 2 Abs 2, 13 Abs 7 und 20 Abs 6 EisbBFG, Art 11 Abs 4, 21ff der Verordnung (EU) 2021/782, die Verordnung (EU) 1300/2014 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.