Welche Pflichten haben Flugunternehmen und Flughafenbetreiber um möglichst barrierefreies reisen zu ermöglichen?

Wo sind die geltenden Regelungen festgeschrieben?

Die Pflichten von Luftfahrtunternehmen und Infrastrukturbetreibern, sowie Rechte von Menschen mit eingeschränkter Mobilität („PRM – Persons with reduced mobility) sind in folgenden Regelwerken definiert:

Wann können die genannten Regelungen angewandt werden?

Anwendung finden diese, wenn:

  • das Flugzeug aus einem EU-Mitgliedsland abfliegt oder in einem EU-Mitgliedsland landet

  • ein EU-Mitgliedsland als Transit benutzt wird

  • die Artikel 3, 4 und 10 finden darüber hinaus Anwendung, wenn das Flugzeug aus einem Drittstaat abfliegt und in einem EU-Mitgliedstaat landet und mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird

Wann kann die apf helfen?

Die apf ist zuständig, wenn:

  • das Flugzeug aus Österreich abfliegt,
  • das Flugzeug aus einem EU-Mitgliedsland abfliegt und in Österreich landet,
  • der Flug von einer österreichischen Airline innerhalb von EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird,
  • das Flugzeug aus einem Drittstaat abfliegt und in einem EU-Mitgliedstaat landet und mit einer österreichischen Airline durchgeführt wird oder
  • das Flugzeug aus einem Drittstaat abfliegt und in Österreich landet und mit einer Airline, die ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsland hat, durchgeführt wird.
  • der Flughafen, den die Beschwerde über die Hilfeleistung betrifft, in Österreich liegt.

Beförderungspflicht

Grundsätzlich müssen Fluglinien Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität befördern.

Die Beförderung darf von der Fluglinie nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie

  • geltenden Sicherheitsvorschriften widersprechen würde oder
  • aus technischen Gründen (z. B. aufgrund der Flugzeugbauart oder -ausstattung) nicht möglich ist.

⇒ Für den Tag der Abreise empfiehlt die apf sich vorweg zu erkundigen, ob es notwendig ist sich bereits frühzeitig am Flughafen einzufinden.

Fluglinien sind insbesondere verpflichtet, erforderliches medizinisches Gerät und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden) zu befördern. Ferner müssen Airlines – vorbehaltlich der nationalen Vorschriften – anerkannte Begleithunde mitnehmen. Im Rahmen des Möglichen müssen sich Fluglinien bei der Sitzvergabe an den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität orientieren.

Damit Airlines und Flughafenbetreiber sich darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fluggäste ihren Bedarf 48 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abflugzeit einfinden.
Aber: Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

⇒ Die apf empfiehlt Passagieren sich vorab bei dem ausführenden Flugunternehmen zu erkundigen, da auch Servicedienste abhängig vom eingesetzten Maschinentyp oder der Flugstrecke sein können.

⇒ Geben Sie, falls die Möglichkeit besteht, am besten schon beim Buchungsvorgang ihren benötigten Betreuungsbedarf an. Dies gilt sowohl wenn Sie direkt bei einem Flugunternehmen buchen, aber auch wenn Sie bei einem Reisebüro bzw. –veranstalter buchen.

Anmeldung von Hilfeleistungen

Hier gilt: Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben insbesondere das Recht am Flughafen kostenlose Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Außerdem besteht Anspruch auf Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen.

Damit Airlines und Flughafenbetreiber sich darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fluggäste ihren Bedarf 48 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abflugzeit einfinden.

Aber: Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

⇒ Die apf empfiehlt Passagieren daher sich vorab bei dem ausführenden Flugunternehmen zu erkundigen, da auch Servicedienste abhängig vom eingesetzten Maschinentyp oder der Flugstrecke sein können.

⇒ Geben Sie, falls die Möglichkeit besteht, am besten schon beim Buchungsvorgang ihren benötigten Betreuungsbedarf an. Dies gilt sowohl wenn Sie direkt bei einem Flugunternehmen buchen, aber auch wenn Sie bei einem Reisebüro bzw. –veranstalter buchen.

⇒ Die apf empfiehlt sich die Anmeldung der benötigten Assistenzleistungen jedenfalls schriftlich bestätigen zu lassen bzw. zu dokumentieren.

⇒ Für den Tag der Abreise empfiehlt die apf sich vorweg zu erkundigen, ob es notwendig ist sich bereits frühzeitig am Flughafen einzufinden.

Begleitpersonen

Werden Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss die Airline im Rahmen des Möglichen dieser Person einen daneben liegenden Sitzplatz zuweisen. Außerdem muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Damit Airlines und Flughafenbetreiber sich darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fluggäste ihren Bedarf 48 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abflugzeit einfinden.

Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

⇒ Die apf empfiehlt Fluggästen sich vorab bei dem ausführenden Flugunternehmen zu erkundigen, da auch Servicedienste abhängig vom eingesetzten Maschinentyp oder der Flugstrecke sein können.

⇒ Geben Sie, falls die Möglichkeit besteht, am besten schon beim Buchungsvorgang ihren benötigten Betreuungsbedarf an. Dies gilt sowohl wenn Sie direkt bei einem Flugunternehmen buchen, aber auch wenn Sie bei einem Reisebüro bzw. –veranstalter buchen.

⇒ Die apf empfiehlt sich die Anmeldung der benötigten Assistenzleistungen jedenfalls schriftlich bestätigen zu lassen bzw. zu dokumentieren.

⇒ Für den Tag der Abreise empfiehlt die apf sich vorweg zu erkundigen, ob es notwendig ist sich bereits frühzeitig am Flughafen einzufinden.

Mobilitätshilfe beschädigt oder verloren

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen vom Personal der Fluglinie oder des Flughafens beschädigt oder verloren werden, haftet das verantwortliche Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

Nichteinhaltung der Rechte von PRM-Fluggästen

  • Wie auch bei der Fluggastrechteverordnung 261/2004 (Annullierung, Verspätung,..) gilt: Halten sich Fluglinien bzw. Flughafenbetreiber nicht an ihre Verpflichtungen und ist eine direkte Einigung zwischen Passagier und Unternehmen nicht möglich, hilft die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (kurz apf genannt) – und das immer kostenlos und provisionsfrei.
    Sollte also eine direkte Klärung binnen 6 Wochen ab schriftlicher Einreichung beim zuständigen Unternehmen nicht möglich sein, kann der Fall mittels Online-Schlichtungsantrag bei der apf eingebracht werden. Mit Hilfe des Leitfadens soll sichergestellt werden, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen, um die Beschwerde rasch bearbeiten zu können.
  • In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, empfiehlt die apf, Kontakt zum Sozialministeriumservice (sozialministeriumservice.at) aufzunehmen. Auch dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.