Rechte von Menschen mit Behinderungen im Busverkehr

Welche Pflichten haben Unternehmen? Müssen Hilfeleistungen angemeldet werden?

Grundsätzlich müssen Busunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern.

Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie geltenden Sicherheitsvorschriften widerspricht, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist. Etwa aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur.

Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht auf bestimmten Busbahnhöfen kostenlose Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Darunter fallen etwa Hilfeleistungen auf dem Weg zum Bus und beim Ein- und Ausstieg.
Eine Liste der EU-Busbahnhöfe mit kostenlosen Hilfestellungen finden Sie hier: Liste der Busbahnhöfe

Außerdem besteht Anspruch auf Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen.
Falls zur sicheren Beförderung des Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine Begleitperson notwendig ist, muss diese kostenlos befördert werden.

Damit sich die Unternehmen auf derartige Situationen ausreichend vorbereiten können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 36 Stunden vor Inanspruchnahme anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrtszeit einfinden.

Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Sollten Mobilitätshilfen, wie etwa Rollstühle von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Busunternehmens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Sofern verfügbar, muss das Unternehmen auch ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 9, 10, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, empfiehlt die apf, Kontakt zum Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) aufzunehmen.

Auch dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.

Ich fühle mich unzureichend über meine Rechte informiert. Welche Informationen sind vom Unternehmen bereitzustellen?

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Busausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren.

Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z. B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore etc.) zu erfolgen.

Auch der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie etwa Verspätungen und Zugausfälle zu informieren und hat die angebotenen Mitteilungen zu beachten.

Einer erhöhten Informationsverpflichtung sind die Unternehmen nachzukommen, wenn ihnen die Daten der Reisenden vorliegen, etwa mittels E-Mail oder SMS.

Die rechtliche Grundlage ist § 20 EisbBFG und Art. 8 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.