Fahrgastrechte mit einer Einzel-, Wochen- und Monatskarte
Einzelfahrkarte
Sofern kein Rücktritt von der Fahrt inklusiver Kostenerstattung erfolgt, steht Fahrgästen eine Verspätungsentschädigung zu:
Für Einzelfahrkarten im Fernverkehr bedeutet das:
Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 25 Prozent des Ticketpreises zurück
Ab 120 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste 50 Prozent des Ticketpreises zurück
Relevant ist dabei die Verspätung am Zielort, der auf dem Einzelfahrschein bzw. der Durchgangsfahrkarte angegeben ist.
Für Hin- und Retourfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt.
Es besteht kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung, wenn Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung/den Zugausfall informiert wurden.
Sollte die Verspätung bzw. der Zugausfall direkt aufgrund von Umständen entstanden sein, die das Bahnunternehmen trotz gebotener Vorsicht nicht vermeiden konnte, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbetrages.
Zu diesen Umständen zählen:
- extreme Witterungsbedingungen
- große Naturkatastrophen
- schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- Verschulden des Fahrgasts
- Betreten der Gleise
- Kabeldiebstahl
- Notfälle im Zug
- Strafverfolgungsmaßnahmen
- Sabotage oder Terrorismus
Eine genauere Definition der oben aufgezählten Umstände wird vom Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das Bahnunternehmen muss die Umstände nachweisen.
Streiks des Personals von Bahnunternehmen stellen KEINEN außergewöhnlichen Umstand dar, daher steht Fahrgästen im Streikfall eine Entschädigung für Verspätungen zu.
Zur Vorlage einer Bestätigung der Verspätung bzw. des Zugausfalls durch den Fahrgast besteht nur besonderen Fällen eine Verpflichtung. Das Bahnunternehmen ist aber auf Antrag verpflichtet. eine Bestätigung für die Verspätung, den versäumten Anschlusszug oder den Zugausfall auszustellen.
Bei der ÖBB-Personenverkehr erhalten Fahrgäste die Bestätigung der Verspätung direkt beim Zugpersonal des verspäteten Zuges, bis 2 Tage nach der Fahrt in der Fahrplanauskunft Scotty unter https://fahrplan.oebb.at, bis 7 Tage nach der Fahrt bei allen ÖBB-Ticketschaltern und danach beim ÖBB-Kundenservice 05-1717 oder über das Kontaktformular auf www.oebb.at/kontakt. Alternativ kann zur Verspätungsbestätigung auch eine Reservierung für den verspäteten Zug vorgelegt werden.
Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb von einem Monat nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen.
Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen angeboten werden, sollte der Fahrgast es wünschen, muss sie in Form eines Geldbetrags ausbezahlt werden.
Die Unternehmen können einen Mindestentschädigungsbetrag festlegen, der aktuell höchstens vier Euro pro Fahrkarte beträgt. Bei geringeren Beträgen können die Bahnunternehmen eine Entschädigung ablehnen.
Die rechtlichen Grundlagen sind § 2 Abs 1 und 2 EisbBFG und Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782
Zeitfahrkarten (Wochen-, und Monatskarten)
Fahrgäste in Besitz einer Zeitfahrkarte wie etwa Wochen- und Monatskarten, die während der Gültigkeitsdauer wiederholt von Verspätungen oder Zugausfällen betroffen sind, haben ebenso Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung.
Bis 31. 12. 2024:
Für Wochen- und Monatskarten können die Unternehmen und Verkehrsverbünde die Entschädigungshöhe selbst festlegen.
Die ÖBB-Personenverkehr entschädigt beispielsweise pauschal 1,50 Euro je Verspätung über 20 Minuten.
Die Verspätungen müssen bei der ÖBB-Personenverkehr mittels Bestätigung belegt werden.
Für Wochen- und Monatskarten der ÖBB oder eines Verkehrsverbundes erfolgt diese über die Website der ÖBB unter: ÖBB Verspätungsbestätigung. Zudem sind die Bestätigungen an allen ÖBB Ticketschaltern bis 60 Minuten nach Zugankunft bzw. bis zwei Tage nach der Fahrt beim ÖBB-Kundenservice 05-1717 verfügbar.
Ab spätestens 1. 1. 2025:
Es gelten für Monatskarten die Bestimmungen für Jahreskarten.
Dies bedeutet, dass auch für Monatskarten ein pauschaler Pünktlichkeitsgrad gilt. Bei Unterschreitung des Pünktlichkeitsgrades von 95 Prozent im Regionalverkehr besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Im Gegensatz zur Regelung bei Jahreskarten muss eine Entschädigung von Monatskarten aktiv beim Bahnunternehmen beantragt werden. Die Bahnunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Websites den jeweils erreichten Pünktlichkeitsgrad der letzten 18 Monate zu veröffentlichen um es Fahrgästen zu ermöglichen den Anspruch auf Entschädigung zu prüfen.
Mehr Informationen dazu und zu besonderen Entschädigungsregelungen für andere Ticketgattungen finden Sie für die ÖBB-Personenverkehr im Fahrgastrechte-Portal der ÖBB-PV bzw. auf den jeweiligen Websites der Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde.
Die Unternehmen können einen Mindestentschädigungsbetrag festlegen, der höchstens vier Euro pro Fahrkarte betragen darf. Darunter können sie eine Entschädigung ablehnen.
Die rechtlichen Grundlagen sind § 5 EisbBFG und Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782
Sonstige Ansprüche
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus allen anderen Zeitkarten (Wochen-, Monats-, und Jahreskarten außerhalb des Verbundbereichs) ist auf den Websites der jeweiligen Bahnunternehmen ersichtlich.