Zug verspätet, ausgefallen oder überfüllt
- Voraussichtlich 60 Minuten oder mehr Verspätung
- Anschlusszug verpasst
- Zug ausgefallen
- Zug wegen Überfüllung geräumt
Verspätung
Wenn bei der Abfahrt eines Zuges, im Falle eines verpassten Anschlusses, aufgrund eines Zugausfalles oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung eine Verspätung am Zielort ab 60 Minuten absehbar ist, so muss das Bahnunternehmen dem Fahrgast folgende Möglichkeiten anbieten:
- Verzicht auf die Weiterfahrt und Antritt der kostenfreien Rückfahrt sowie eine (anteilige) Erstattung des Fahrpreises.
Das Bahnunternehmen hat in diesem Fall die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist, gebührenfrei zu erstatten. - Die Fahrt auf der gleichen, oder einer anderen Strecke ohne zusätzliche Kosten bei nächster Gelegenheit und unter vergleichbaren Bedingungen fortzusetzen.
- Die Fahrt auf der gleichen, oder einer anderen Strecke ohne zusätzliche Kosten zu einem späteren Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen fortsetzen.
Sollte der Fahrgast diese Option wählen, so sollte die Reise innerhalb eines angemessenen Zeitraumes angetreten werden, Dazu wird gegebenenfalls die Geltungsdauer des Fahrscheines verlängert, oder für alternative Beförderungswege gutgeschrieben (z.B. bei zuggebundenen Fahrscheinen).
Bei der Fortsetzung der Fahrt bzw. der Weiterreise auf einer anderen Strecke dürfen dem Fahrgast keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dies gilt im Bedarfsfall auch bei Benützung einer höheren Reiseklasse. Das Bahnunternehmen hat dabei ggf. auf ein Transportmittel eines anderen Anbieters umzubuchen, wenn die Leistung nicht selbst erbracht werden kann.
Zusätzliches Umsteigen sollte vermieden werden und die Gesamtreisezeit möglichst kurz bleiben
Reisende haben zudem das Recht, sich die Weiterreise selbst zu organisieren und die Kosten vom Bahnunternehmen rückerstattet zu erhalten, sofern das Bahnunternehmen zustimmt. Dem Fahrgast steht die Nutzung anderer öffentlicher Verkehrsdienste (Bus, Bahn) auch dann offen, wenn das Bahnunternehmen nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit eine alternative Reisemöglichkeit anbietet.
Bei der alternativen Reisemöglichkeit werden laut EU-Verordnung explizit Bus- und Bahnleistungen genannt. Die Möglichkeit der Nutzung eines Flugzeuges ist in der EU-Verordnung nicht erwähnt und daher strittig. Im Einzelfall, insbesondere bei vergleichbaren Kosten zu Bus/Bahn oder weil es keine anderen angemessenen Alternativen gibt, bestehen wohl Chancen auf Kostenersatz im Wege der Vermittlung.
Das Eisenbahnunternehmen muss dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen. - In einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi nutzen, wenn dies notwendig ist.
Etwa wenn Fahrgästen den letzten Anschlusszug aufgrund einer Verspätung bzw. eines Zugausfalls nicht erreichen. Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und kann innerhalb einer "vertretbaren" Frist nicht fortgesetzt werden, muss ein alternativer Verkehrsdienst angeboten werden (z. B. Schienenersatzverkehr, Bus, Taxi).
Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt 100 Euro pro Person, für eine Taxifahrt 65 Euro pro Person. Grundsätzlich empfiehlt die apf sich an das Bahnunternehmen zu wenden, bevor Ausgaben getätigt werden. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.
Bei der Nutzung von Zügen des Fernverkehrs (z. B. Wien – Klagenfurt) gibt es anhand der Fahrgastrechte keine Höchstgrenze für die Übernahme von Taxi- oder Hotelkosten. Die Kosten sollten aber so niedrig wie möglich gehalten werden. Auch in diesen Fällen empfiehlt die apf, zunächst mit dem Bahnunternehmen Kontakt aufzunehmen (Personal vor Ort, Hotline). Sollte das Bahnunternehmen nicht erreichbar sein, so können Fahrgäste eigenständig ein Hotel buchen. Die Kosten dafür müssen beim Bahnunternehmen eingereicht werden. Für die Fortsetzung der Reise am nächsten Tag wird die Gültigkeit des Fahrscheines entsprechend verlängert. - Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind dem Fahrgast Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis anzubieten sofern diese vor Ort vorhanden sind.
Die ÖBB-Personenverkehr gibt beispielsweise Fünf Euro in Bar pro vollendeten 60 Minuten Verspätung am ÖBB-Ticketschalter nach Vorweisen des von einer Verspätung bzw. von einem Zugausfall betroffenen Fahrscheines aus. Sofern dies vor Ort nicht möglich ist, kann nachträglich die Entschädigung durch Einreichung von Rechnungen beim Unternehmen beantragt werden. Unserer unverbindlichen Rechtsansicht nach handelt es sich hier nicht um eine pauschale Entschädigung für eine Verpflegung, welche dem Fahrgast immer zusteht, egal ob er etwas konsumiert hat oder nicht, sondern um eine konkrete Hilfeleistung.
Fahrgäste müssen zudem über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit informiert werden. Die Information muss über die vorhandenen Informationskanäle zu erfolgen. Darunter fallen die Internetseite des Bahnunternehmens, der Bahnhof, Anzeigen im Zug, Ticketschalter, Fahrkartenautomat, Aushänge oder Monitore. Auch die Fahrgäste müssen sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen, wie Verspätungen oder Zugausfälle, zu informieren.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 17, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2021/782 sowie § 2 Abs. 2, § 8 und 20 EisbBFG.