Tarife und Informationspflicht

Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen

Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbünde müssen gemäß den nationalen Fahrgastrechten Fahrpläne und Tarife, die sowohl die Beförderungsbedingungen als auch die Fahrpreise enthalten, zumindest auf ihren Websites veröffentlichen. Über die wichtigsten Beförderungsbedingungen muss zudem in Bahnhöfen, an Automaten und in den Zügen informiert werden, sofern dort Tickets verkauft werden. Die aktuellen Beförderungsbedingungen erhalten Fahrgäste auf Wunsch unentgeltlich an den Personenschaltern der Bahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Verkehrsverbünde.

Die rechtlichen Grundlagen sind § 12 EisbBFG und § 22 EisbG.

Veröffentlichung und Information über Fahrpreise

Die Veröffentlichung der Fahrpreise kann auch auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens, Fahrkartenverkäufers oder des Verkehrsverbundes mittels Preisabfrage erfolgen.

Die Unternehmen müssen den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in der Buchungsbestätigung bzw. auf dem Ticket angeben.

Bei Preisabfragen über die Internetseite bzw. einer Mobil-App der Unternehmen ist der jeweils günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen.

Vor Abschluss der Buchung ist auf die konkreten Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen hinzuweisen.

Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle keinen Fahrkartenschalter, keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit, Fahrausweise im Voraus zu erwerben, ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrkarten im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen.

Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus Gründen der Sicherheit oder bei Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.

Unbeschadet etwaiger Sozialtarife müssen Tarife ohne direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrgasts oder des Niederlassungsorts des Unternehmens angeboten werden.

Die rechtlichen Grundlagen sind §§ 12 und 13 Abs 8 EisbBFG und Art. 5 Verordnung (EU) 2021/782.

Informationspflichten der Unternehmen

Fahrgäste müssen gemäß den nationalen Fahrgastrechten über Störungen, Verspätungen, Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit informiert werden. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle zu erfolgen (z. B. Monitore, Aushänge, E-Mail, SMS, Schalterpersonal, Fahrkartenautomaten). Reiseinformationen für die Fahrgäste sind nach Möglichkeit in Echtzeit bereitzustellen.

Fahrgäste müssen sich ebenfalls angemessen und rechtzeitig über Störungen, wie große Verspätungen oder Zugausfälle, informieren und die angebotenen Mittelungen beachten.

Einer erhöhten Informationsverpflichtung müssen die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbünde nachkommen, wenn ihnen die Kontaktdaten der Reisenden vorliegen (z.B. mittels E-Mail oder SMS).

Eisenbahnunternehmen und fahrkartenverkaufende Stellen müssen gemäß EU-Fahrgastrechten auf Anfrage Informationen vor Fahrtantritt bzw. während der Fahrt erteilen.

Vor Fahrtantritt:

  • Allgemeine Vertragsbedingungen
  • Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrtzeit
  • Fahrpläne und Bedingungen für alle verfügbaren Fahrpreise unter Hervorhebung der Fahrt zum günstigsten Fahrpreis
  • Verfügbarkeit von Stellplätzen und Zugangsbedingungen für Fahrräder
  • Verfügbarkeit von Sitzen in erster und zweiter Klasse sowie Liege- und Schlafwagen
  • Störungen und Verspätungen
  • Verfahren zur Anzeige von Gepäcksverlust
  • Beschwerdeverfahren

Während der Fahrt:

  • Dienstleistungen im Zug und Bordeinrichtungen, einschließlich WLAN
  • Wichtigste Anschlussverbindungen und nächster Haltebahnhof
  • Störungen & Verspätungen

Die rechtlichen Grundlagen sind § 20 EisbBFG und Art. 9 iVm Anhang II Teil I und II der Verordnung (EU) 2021/782.