Betroffene Passagiere sollten nun ihre Rechte genau kennen und konsequent einfordern.
Anspruch auf Erstattung – auch als Geldleistung
Wizz Air kündigt an, lediglich „Wizz Credits“ als Rückerstattung anbieten zu wollen. Fluggäste haben jedoch laut EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises in bar, per Überweisung oder Kreditkarte – nicht nur in Form von Gutscheinen. Falls ein WizzAir-Gutschein also nicht praktikabel ist, da die Airline künftig nicht mehr aus Wien abfliegt oder landet, so haben Reisende das Recht auf eine Rückerstattung per Überweisung.
Entschädigung bei kurzfristiger Annullierung
Werden Flüge weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, haben Reisende zusätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro – abhängig von der Flugdistanz.
Umbuchungen: Wien bleibt Abflugort bzw. Reiseziel, falls dies gewünscht ist
Umbuchungen auf Flüge von/nach Bratislava oder Budapest sind nur dann zulässig, wenn die betroffenen Reisenden dem ausdrücklich zustimmen und Wizz Air sämtliche Anreisekosten dorthin übernimmt. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Airline verpflichtet ist, Fluggästen eine gleichwertige Ersatzbeförderung ab/nach Wien – auch mit anderen Fluggesellschaften – zu organisieren.
So sollten Betroffene jetzt vorgehen
- Schriftlich beim Kundendienst von Wizz Air die Rückerstattung als Geldleistung, oder eine Ersatzbeförderung ab/nach Wien beantragen, falls die Alternativen nicht praktikabel sind
- Auf Erstattung per Überweisung bestehen, wenn keine Reisegutschrift gewünscht ist
- Bei kurzfristigen Annullierungen auch Ausgleichszahlungen geltend machen
- Falls keine Einigung mit der Airline erzielt wird, schlichtet die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kostenlos und ohne Provision
Sollten Betroffene bei der Airline nicht erfolgreich sein, kann der Anspruch auch über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) über das Online-Schlichtungsformular eingebracht werden.