Drohnen und Cyberangriffe an Europas Flughäfen: Welche Rechte haben Flugreisende in Österreich?
von Georg Loderbauer
An europäischen Flughäfen kommt es momentan zu einer Häufung von Cyberangriffen und Drohnensichtungen. Diese Ereignisse haben in den vergangenen Wochen den Flugverkehr auf unserem Kontinent erheblich beeinträchtigt. So mussten etwa die Flughäfen Kopenhagen und Oslo zeitweise komplett schließen, nachdem Drohnen gesichtet worden waren. Hunderte Flüge wurden in der Folge gestrichen oder umgeleitet. Am Flughafen Berlin-Brandenburg wiederum führte ein Cyberangriff auf einen IT-Dienstleister zu massiven Check-in-Problemen mit Flugverspätungen und Gepäcksproblemen.
Selbst wenn die Fluglinien diese Störungen nicht selbst verschulden, trifft sie eine klare Verantwortung gegenüber ihren Passagieren.
Welche Rechte gelten für betroffene Reisende?
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht vor, dass Passagiere bei Verspätungen oder Flugausfällen bestimmte Ansprüche haben – unabhängig davon, ob die Ursache bei der Airline liegt oder nicht.
Betreuungspflicht: Ab einer Wartezeit von zwei Stunden bei Kurzstrecken haben Fluggäste Anspruch auf kostenlose Getränke und Verpflegung.
Hotelunterbringung: Wenn es gar nicht mehr weitergeht und ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich ist, muss die Airline für Unterkunft und Transfer sorgen.
Alternative Beförderung oder Rückerstattung: Bei einem Flugausfall können Passagiere entweder den Ticketpreis zurückfordern oder eine alternative Beförderung (z. B. Umbuchung auf einen anderen Flug oder auf die Bahn) von und bis zum ursprünglichen Abflug- oder Ankunftsort verlangen. Dies gilt auch, wenn der Flug zu einem anderen Flughafen umgeleitet wurde.
Selbstorganisation: Wird keine Ersatzbeförderung angeboten, können Reisende auch selbst eine Alternative buchen. Wichtig ist, alle Rechnungen und Belege im Original aufzubewahren, um diese bei der Fluglinie geltend zu machen.
Ausgleichszahlungen
Neben der Versorgungspflicht sieht die EU-Verordnung auch pauschale Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro vor, wenn Flüge kurzfristig gestrichen werden oder das Ziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht wird. Diese Summe ist abhängig von der Flugdistanz.
Allerdings steht diese Entschädigung nur zu, wenn die Ursache der Verspätung bzw. des Flugausfalls im Einflussbereich der Airline liegt. Ereignisse wie eine Flughafenschließung aufgrund von Drohnensichtungen oder ein Cyberangriff auf externe IT-Systeme gelten in der Regel als außergewöhnliche Umstände – hier besteht dann kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Fluglinien müssen dennoch alles Zumutbare unternehmen, um die Auswirkungen für Passagiere möglichst gering zu halten. Unter Umständen kann es daher doch zu Ansprüchen kommen, wenn eine Fluggesellschaft nicht ausreichend Maßnahmen setzt.
Kostenlose Hilfe und Schlichtung durch die apf in Österreich
Die apf ist die staatlich eingerichtete Schlichtungsstelle, die für Passagiere kostenlos tätig wird, falls keine Einigung mit der Fluglinie möglich ist. Sie unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen – sei es bei verspätetem oder ausgefallenem Flug, Problemen mit Gepäck oder verweigerter Erstattung.
Auch wenn Drohnensichtungen oder Cyberangriffe außergewöhnliche Umstände darstellen können, sind Airlines verpflichtet, für Versorgung, Umbuchungen und gegebenenfalls Rückerstattung des Ticketpreises zu sorgen. In Österreich haben Fluggäste mit der apf eine starke Institution an ihrer Seite, die sie kostenlos bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.