Generalstreiks in Frankreich – Das sind die Fluggastrechte für Betroffene

von Georg Loderbauer

Am Wochenende hat ein Generalstreik in Frankreich das öffentliche Leben erheblich beeinträchtigt – Busse, Bahnen, Straßenverkehr und insbesondere der Flugverkehr waren betroffen. Für viele Reisende bedeutete dies lange Wartezeiten, Flugausfälle und große Unsicherheit.

Bereits für den 18. und 19. September sind weitere Arbeitsniederlegungen angekündigt, Fluglotsen werden im Oktober streiken. Mit Auswirkungen auf den Flugverkehr von und nach Österreich ist zu rechnen. Die apf informiert Betroffene über ihre Fluggastrechte.

Ausgleichszahlungen

Auf Grundlage der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie der Rechtsprechung des EuGH ist zwischen Streiks der eigenen Belegschaft eines Luftfahrtunternehmens (z. B. Flugpersonal) und Streiks von Arbeitnehmern Dritter, die dem Luftfahrtunternehmen nicht zuzurechnen sind (z.B. Fluglotsen) zu unterscheiden.

Bei Streiks des eigenen Personals einer Fluglinie (z. B. Bodenpersonal, Kabinencrew oder Pilotinnen und Piloten) sind Ausgleichszahlungen möglich. Diese betragen abhängig von der Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Streiks von einigen Drittparteien, die der Airline nicht zuzurechnen sind, (z. B. Fluglotsen, Sicherheitspersonal,) sind in der Regel als „außergewöhnlicher Umstand“ zu werten. In diesem Fall haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da die Airline nicht Partei des Arbeitskampfs ist und den Streik durch eigenes Handeln weder beeinflussen noch beenden kann.


Diese Rechte gelten immer – unabhängig von der Ursache

Egal, ob bei einer Fluglinie selbst gestreikt wird oder externe Faktoren für eine Arbeitsniederlegung verantwortlich sind, haben Reisende das Recht auf:

Umbuchung oder Erstattung

Flugreisende können wählen zwischen:

·         der Erstattung des Ticketpreises (inkl. Steuern & Gebühren),

·         einer alternativen Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Bedingungen und ohne Zusatzkosten, oder

·         einem kostenfreien Rückflug zum Abflugsort.

Betreuungsleistungen

Ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden muss die Fluglinie angemessene Verpflegung und Getränke bereitstellen.

Ab längeren Wartezeiten kommen ggf. auch Hotelübernachtungen inkl. Transfer hinzu.

Wie sollten Reisende vorgehen, die vom Generalstreik in Frankreich betroffen sind?

·         Flugstatus prüfen: Schon im Vorfeld auf den Websites der Airlines oder in den Apps aktuelle Infos abrufen.

·         Frühzeitig am Flughafen sein: Durch großen Andrang bei Sicherheitskontrollen und längere Abfertigungszeiten können zusätzliche Verzögerungen entstehen.

·         Alternative Routen im Blick haben: Falls die Fluglinien nicht auf adäquate Verbindungen umbuchen, können Passagiere selbstständig tätig werden und die Kosten danach bei den Fluglinien geltend machen.

·         Rechnungen unbedingt aufbewahren: Falls selbst Kosten für Verpflegung oder alternative Transportmittel entstehen, Belege aufbewahren – nur so können Ansprüche geltend gemacht werden.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte schlichtet kostenlos, wenn Fluglinien sich weigern ihre oben genannten Pflichten zu erfüllen – oder wenn nach sechs Wochen auf eine schriftliche Beschwerde keine Antwort erfolgt ist.

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